RS Vfgh 2004/6/23 V6/04 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2004
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 06.10.99
Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 06.10.99
Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl 25/1993, betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur §3
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau betreffend Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche für den Möbelhandel infolge Quasianlassfallwirkung der teilweisen Aufhebung des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur der Kärntner Landesregierung durch den Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Mit der Aufhebung der Wortfolgen "und II - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 und "sowie des Möbelhandels" in §3 Abs2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur mit E v 26.11.03, G3/03, V2/03 ua, haben die in Prüfung genommenen Verordnungsteile ihre gesetzlich angeordnete Grundlage verloren. Art140 Abs7 B-VG (bzw Art139 Abs6) steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen, weil der Anlassfall von der weiteren Anwendung der aufgehobenen Verordnungsteile des Entwicklungsprogrammes-Versorgungsinfrastruktur ausgenommen ist, dem Anlassfall all jene Fälle gleichzuhalten sind, die zu Beginn des eine präjudizielle Gesetzes- oder Verordnungsstelle betreffenden Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahrens (hier: seit 25.09.03) anhängig waren, und die Ausnahme des Anlassfalles (und der gleichzuhaltenden Fälle) auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit in solchen Fällen anwendbarer Verordnungen gilt, da es ansonsten allein von Umständen im Bereich des Gerichtshofes abhängen würde, ob ein Beschwerdefall Anlassfall von Normenprüfungsverfahren wird (vgl zB VfSlg 13010/1992 mwH).Mit der Aufhebung der Wortfolgen "und römisch zwei - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 und "sowie des Möbelhandels" in §3 Abs2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur mit E v 26.11.03, G3/03, V2/03 ua, haben die in Prüfung genommenen Verordnungsteile ihre gesetzlich angeordnete Grundlage verloren. Art140 Abs7 B-VG (bzw Art139 Abs6) steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen, weil der Anlassfall von der weiteren Anwendung der aufgehobenen Verordnungsteile des Entwicklungsprogrammes-Versorgungsinfrastruktur ausgenommen ist, dem Anlassfall all jene Fälle gleichzuhalten sind, die zu Beginn des eine präjudizielle Gesetzes- oder Verordnungsstelle betreffenden Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahrens (hier: seit 25.09.03) anhängig waren, und die Ausnahme des Anlassfalles (und der gleichzuhaltenden Fälle) auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit in solchen Fällen anwendbarer Verordnungen gilt, da es ansonsten allein von Umständen im Bereich des Gerichtshofes abhängen würde, ob ein Beschwerdefall Anlassfall von Normenprüfungsverfahren wird vergleiche zB VfSlg 13010/1992 mwH).

(Anlassfall B1820/02, E v 23.06.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V 6/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.06.2004 V 6/04 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Einkaufszentren, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V6.2004

Dokumentnummer

JFR_09959377_04V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten