RS Vwgh 2002/9/27 2002/09/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ein näher bezeichneter - nach der im Wiederaufnahmeantrag behaupteten Akteneinsicht in einem anderen Akt der belangten Behörde aufgefundener - Schriftsatz war der Beschwerde zur Zl. 99/09/0116 bereits als Beilage angeschlossen und daher dem Verwaltungsgerichtshof inhaltlich bekannt. Wenn dieser vom Antragsteller im Verfahren über seine Bescheidbeschwerde selbst vorgelegte Schriftsatz ohne seine vorherige Anhörung dem E 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0116, zugrundegelegt wurde, so bedeutet dies keine Verletzung von Vorschriften über das Parteiengehör (Hinweis B 27. Jänner 1999, Zl. 98/04/0237). Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes, den Beschwerdeführer (und nunmehrigen Antragsteller des Wiederaufnahmeantrages) als Partei zu hören oder ihm zu dem genannten Schriftsatz eine Stellungnahme aufzutragen, bestand bei einer Bescheidbeschwerde nicht. Eine Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG war mangels Entscheidungsrelevanz des Schriftsatzes im Beschwerdeverfahren zur Zl. 99/09/0116 nicht erforderlich (Hinweis auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 641 wiedergegebene Judikatur). Es trifft nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen sei, weil der erwähnte Schriftsatz der Beschwerde als Beilage angeschlossen war (Hinweis B 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0223).

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090079.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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