RS Vwgh 2002/9/27 99/09/0084

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
TelekopieV 1991;
VStG §31 Abs3;
ZustG §1a;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Zustellung per Telekopie folgt aus § 18 Abs. 3 AVG und aus der gemäß dieser Bestimmung ergangenen Telekopie-Verordnung. Dass eine Mitteilung behördlicher Erledigungen auf diesem Wege als Zustellung gilt, wird in § 1a ZustG ausdrücklich gesagt, aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner die sinngemäße Geltung des § 7 ZustG für diese Zustellart:

Auch ein per Telefax tatsächlich dem Empfänger zugekommenes Schriftstück gilt daher als zugestellt und unterlaufene Zustellmängel als geheilt (Hinweis E 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103, VwSlg 13760 A/1992). Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift unwidersprochen aus, dass die Zustellung lediglich auf Grund von Schwierigkeiten in Bezug auf die Leserlichkeit eines Teils in mehreren Schritten habe erfolgen müssen und dies mit der Beschwerdeführervertreterin in einem Telefonat auch vereinbart gewesen sei. Sohin bestreitet nicht einmal der Beschwerdeführer, dass seinem Vertreter der vollständige Text des angefochtenen Bescheides (des Straferkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates) innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 VStG zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090084.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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