RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der belangten Behörde lag kein amtsärztliches Gutachten vor, auf das sie die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung der Beschwerdeführerin hätte stützen können, und zwar deshalb, weil der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde für die Erstattung des Gutachtens fachärztliche Befunde benötigt hätte. Bei dieser Verfahrenslage war es verfehlt, der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen. Die belangte Behörde hätte vielmehr mit der Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 vorgehen müssen. Diese Bestimmung bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung der Mitwirkung am Ermittlungsverfahren die Entziehung der Lenkberechtigung verhindert (siehe das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0165, m.w.N.). Wenn ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 vorliegt, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung, u.a. durch Beibringung der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens benötigten fachärztlichen Befunde die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der im § 26 Abs. 5 FSG 1997 genannten Frist von vier Monaten zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110118.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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