RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0035 E 24. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 FSG 1997 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110120.X01

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten