RS Vwgh 2002/10/3 2002/08/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs3;
GSVG 1978 §194;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0001 E 16. März 1999 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Behörde ist an einen von ihr erlassenen Bescheid (auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und auch wenn es sich um getrennte Verfahren handelt) grundsätzlich gebunden. Der innere Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht als Hauptfrage und der bereits beurteilten Versicherungspflicht als Vorfrage schließt eine Vorgangsweise der Behörde aus, in zwei aufeinander aufbauenden Bescheiden insoweit widersprechende Rechtsauffassungen zu vertreten, als eine Vorfragenbeurteilung im Gegensatz zu dem bereits früher in dieser Sache erlassenen Hauptfragenbescheid vorgenommen würde. Die Behörde ist bei der Beurteilung einer Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine nachträgliche Änderung des Ausspruches über die Versicherungspflicht kann im Beitragsverfahren als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden (Hinweis E 5.3.1991, 89/08/0332, und E 16.2.1999, 98/08/0375).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080183.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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