RS Vwgh 2002/10/17 2002/07/0078

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0226 E 12. Dezember 1996 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage (hier Abwasserbeseitigungsanlage und Kläranlage sowie Anlage zur Grundwasserentnahme) handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG. Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann (Hinweis: E 7.5.1991, 87/07/0128; E 21.9.1995, 95/07/0115, 0116; E 28.2.1996, 95/07/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070078.X01

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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