RS Vwgh 2002/10/17 2000/20/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §183 Abs1;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §26 Abs1;
StVG §43;

Rechtssatz

Für Untersuchungshäftlinge gelten gemäß § 183 Abs. 1 StPO 1975, soweit in der StPO 1975 nicht etwas Besonderes bestimmt ist, sinngemäß die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt. Dem gemäß unterliegen Untersuchungshäftlinge insbesondere auch der allgemeinen Gehorsamspflicht gemäß § 26 Abs. 1 StVG. Sie dürfen daher grundsätzlich - wie Strafgefangene - die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt für Untersuchungshäftlinge wie für Strafgefangene, dass sie auch rechtswidrige Anordnungen vorerst befolgen müssen, um nicht im Sinne des § 107 Abs. 1 Z 10 StVG ihren allgemeinen Pflichten nach § 26 StVG zuwiderzuhandeln (vgl. für Untersuchungshäftlinge die E vom 5. November 1986, Zl. 86/01/0091, und vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0291; für Strafgefangene zuletzt die E vom 26. Juli 2001, Zl. 98/20/0208, sowie - mit Hinweis auf die Problematik des Wortes "offensichtlich" in § 26 Abs. 1 StVG - Zlen. 99/20/0261, 0262). Es steht auch außer Frage, dass Untersuchungshäftlingen - wie Strafgefangenen - gemäß § 43 StVG ein Recht auf Bewegung im Freien zusteht (vgl. in diesem Sinn etwa die E vom 29. Jänner 1986, Zl. 85/01/0180, und vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0811, VwSlg 14968 A/1998; zur besonderen Bedachtnahme darauf bei der Strafprozessnovelle 1972 vgl. 281 BlgNR XIII. GP 8 und 308 BlgNR XIII. GP 2). Die Frage, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen dies auch bei Untersuchungshäftlingen zugleich bedeutet, dass sie zur Teilnahme an gemeinschaftlicher Bewegung im Freien verpflichtet sind und diese Teilnahme daher gegen ihren Willen angeordnet werden darf, ist - in dieser Allgemeinheit - für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe bei Nichtbefolgung einer derartigen Anordnung nicht von Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob die in § 43 vierter Satz StVG normierten Voraussetzungen für die Nichtteilnahme an der Bewegung im Freien aus gesundheitlichen Gründen bei der Erteilung der Anordnung richtig beurteilt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200344.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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