RS Vfgh 2004/9/28 B153/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
ABGB §1497
AVG §73
Wr BesoldungsO 1994 §10, §36
Wr DienstO 1994 §74a

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes neuerliche Entscheidung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien über eine Berufung trotz eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers; Gemeinderat keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Verhältnis zum Dienstrechtssenat; keine willkürliche Annahme des Eintritts der Verjährung bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Mehrleistungsvergütungen für einen bestimmten Zeitraum

Rechtssatz

Der Dienstrechtssenat ist gemäß §74a Abs1 Z2 Wr DienstO 1994 zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG erlassen worden sind, zuständig; derartige Bescheide unterliegen zu Folge des Abs2 leg cit nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Kraft der Einrichtung des Dienstrechtssenates als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG (s VfSlg 16176/2001) ist dieser eine Behörde der obersten Organisationsstufe, weshalb keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd §73 Abs2 AVG existiert, bei der die Entscheidungspflicht nach Abs1 leg cit geltend gemacht werden könnte (vgl VfSlg 3506/1959, 15058/1997 sowie im Besonderen VwGH 09.06.04, Zl 2002/12/0271). Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers war daher nicht zulässig und bewirkte daher von vornherein keinen Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf den Gemeinderat (vgl VfSlg 10388/1985; VwGH 03.09.01, Zl 99/10/0239 mwH).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Dienstrecht, Mehrleistungszulage, Verjährung, Dienstrechtsverfahren, Kollegialbehörde, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B153.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten