RS Vwgh 2002/10/17 99/20/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

Zwar kann durchaus auch schon ein einziger Vorfall ein ausreichender Anhaltspunkt dafür sein, dass der Betroffene keine hinreichende Gewähr dafür bieten könnte, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde und damit dessen Verpflichtung, ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG 1996 beizubringen, auslösen, jedoch setzt das die Feststellung der konkreten Tatumstände voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200053.X02

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten