RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0555

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Der VwGH hat sich in dem E vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256, mit den auch im vorliegenden Fall strittigen Fragen befasst, ob erstens die Asylbehörden zuständig sind, bescheidmäßig festzustellen, dass die gemäß § 8 AsylG 1997 für unzulässig erklärte Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines abgewiesenen Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat auf Grund geänderter Umstände zulässig sei, und ob es zweitens einer solchen Feststellung bedarf, wenn eine auf Grund des ursprünglichen Bescheides, mit dem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für unzulässig erklärt wurde, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 mit der Begründung, die Ausreise in den Herkunftsstaat könne dem Fremden nun zugemutet werden, widerrufen oder nicht verlängert werden soll. Auf die nähere Begründung, mit der diese Fragen in dem erwähnten E bejaht wurden, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010555.X01

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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