RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §143 Abs4;
BDG 1979 §3 Abs3 Z1;
BDG 1979 §40;
GehG 1956 §74 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0263 E 23. Oktober 2002

Rechtssatz

Dass der Beamte durch eine näher bezeichnete Dienstanweisung mit der Wahrnehmung geänderter Aufgaben an seinem Arbeitsplatz betraut wurde, bestreitet die belangte Behörde nicht. Sie setzt sich auch nicht näher mit dem rechtlichen Hintergrund dieser Dienstanweisung auseinander, von der - angesichts des Umstandes, dass diese "Zuteilung" offenbar inhaltlich in einer Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes und damit der Verwendung des Beamten bestand und dass der Beamte mit dieser geänderten Verwendung ausdrücklich betraut wurde - anzunehmen ist, dass es sich dabei um eine Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979 handelte. Dass eine solche Verwendungsänderung durch Zuweisung einer (nach Ansicht des Beamten) höherwertigen Verwendung am bestehenden Arbeitsplatz zu einer höheren Bewertung des Arbeitsplatzes führen müsste, ergibt sich zum einen aus § 143 Abs. 4 und zum anderen (implizit) aus § 3 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979. Es ist daher keinesfalls die dem angefochtenen Bescheid - soweit erkennbar - offenbar zu Grunde liegende Ansicht zu teilen, geänderte Arbeitsplatzaufgaben und eine dadurch allenfalls gegebene Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes könnten keinesfalls zu einer höheren Bewertung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120262.X03

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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