RS Vwgh 2002/10/23 95/12/0071

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 idF 1989/346;
GehG 1956 §13 Abs1 idF 1979/561;

Rechtssatz

§ 13 GehG 1956 regelt die Fälle, in denen die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen sind, nicht abschließend. War eine Suspendierung zunächst für einen bestimmten Zeitraum aufrecht, wird sie jedoch auf Grund einer Entscheidung der dafür zuständigen Behörden mit der Wirkung ex tunc beseitigt, so besteht ein Rechtsfolgenbeseitigungsanspruch. Wenn daher die Suspendierung des Beamten durch Entscheidung der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wegen mangelnder Begründung des Suspendierungsbescheides bzw. mangelnder Begründetheit des Verdachtes (mit Rückwirkung auf den Erlassungszeitpunkt) aufgehoben wurde, bewirkt diese Entscheidung auch den Wegfall einer der Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Kürzung der Monatsbezüge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995120071.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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