RS Vwgh 2002/10/23 2002/08/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §46;

Rechtssatz

Soweit der VwGH im hg Erkenntnis vom 10. März 1998, 97/08/0517, (wenn auch nur in einem obiter dictum) die Auffassung geäußert hat, auch das Unterbleiben der Ausfolgung eines Formulars in Kenntnis des Begehrens des Arbeitslosen führe nur zur Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, wird dies für die hier (erstmals) vorliegende Konstellation eines durch Vorlage einer sich auf einen konkreten Anspruch nach dem AlVG beziehenden Urkunde hinreichend konkreten Anbringens, das zur Verpflichtung der Behörde führt, von sich aus die damit verfolgten Absichten einer Klarstellung zuzuführen, sofern diese der Behörde zweifelhaft sein sollten, nicht aufrechterhalten. Die Behörde hat vielmehr ein Anbringen, das (nicht formgerecht) auf Erlangung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gerichtet ist, jedenfalls als ein auch nach den Bestimmungen des AlVG zulässiges Ansuchen um Ausgabe eines Antragsformulars dadurch zu erledigen, dass sie dem Antragsteller ein solches Formular aushändigt und damit das Verfahren nach § 46 AlVG in Gang setzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080041.X09

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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