RS Vwgh 2002/10/23 99/12/0039

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

BDG 1979 §211;
SchOG 1962;
SchUG 1986 §51 Abs2;
SchUG 1986 §57;

Rechtssatz

Der Inhalt der einem Bundeslehrer in § 211 BDG 1979 zur Dienstpflicht gemachten sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten ist an Hand des Schulrechts, insbesondere des SchUG 1986 und des SchOG 1962, zu ermitteln (zur "Verzahnung" zwischen der dem § 211 BDG 1979 entsprechenden, für Pflichtschullehrer geltenden dienstrechtlichen Bestimmung des § 29 bzw. § 31 LDG 1984 mit dem Schulrecht Hinweis E 25.6.1992, Zl. 91/09/0162, und E 14.5.1998, Zl. 95/12/0063). Zu diesen Obliegenheiten gehört - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - auch die Pflicht zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen (hier: Schulkonferenz) nach § 51 Abs. 2 iVm § 57 SchUG 1986.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120039.X03

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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