TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/25 91/09/0162

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;
70/06 Schulunterricht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BDG 1979 §102 Abs2;
BDG 1979 §123;
LDG 1984 §29;
LDG 1984 §31;
LDG 1984 §74;
SchUG 1986 §17 Abs2;
SchUG 1986 §51 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Hauptschullehrer und Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen) vom 25. Juli 1991, Zl. 1-DOK-2/5-1991, betreffend Disziplinarstrafe (Schuldspruch ohne Strafe), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und Punkt 5. des Schuldspruches der Disziplinarbehörde 1. Instanz bestätigt sowie vom Ausspruch einer Strafe nach § 83 LDG 1984 abgesehen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule M.

Nachdem der Direktor dieser Schule mit Schreiben vom 11. Dezember 1987 mehrere von ihm als Dienstpflichtverletzungen angesehene Verhaltensweisen (Unterlassungen) des Beschwerdeführers dem zuständigen Bezirksschulrat (im folgenden: BSR) nach § 69 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) gemeldet hatte, teilte er der Dienstbehörde als Nachtrag zu dieser Meldung u.a. folgenden Vorfall mit:

"Am 23.12.1987 gibt H in der 2. Klasse 1. Leistungsgruppe Mathematik den Schülern über die Weihnachtsferien fünf zehnstellige Türme zum Rechnen auf. Da ich zufällig in dieser Klasse suppliere, melden mir die Schüler die Hausübung, die ich sofort aufhebe. H ging bereits nach der 3. Einheit nachhause (er hätte in der 5. Einheit Unterricht, diese ist jedoch wegen der Klassenvorstandsstunde vor Weihnachten nicht gehalten worden), sodaß ich ihn wegen der ungesetzlich aufgegebenen Hausübung nicht mehr befragen konnte.

Am 7.1.88 befragte ich H zum oben angeführten Thema. Seine Aussage: 'Das war eine Zusatzaufgabe'."

Wegen dieser Angelegenheit und einer Reihe von weiteren Vorwürfen wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und durchgeführt.

In der am 6. Juni 1988 vor der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim BSR R (Senat für Hauptschulen) durchgeführten Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, es sei richtig, daß er den Schülern der

2. Klasse am 23. Dezember 1987 über die Weihnachtsferien fünf zehnstellige Turmrechnungen als Hausaufgabe gegeben habe; alle anderen Dienstpflichtverletzungen bestreite er und fühle sich nicht schuldig.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1988 erkannte die Disziplinarbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig, in sechs - unten näher dargestellten - Fällen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben (Spruchabschnitt I). Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer in Spruchabschnitt I Punkt 5. zur Last gelegt, er habe am 23. Dezember 1987 an Schüler den Auftrag erteilt, Hausaufgaben (fünf zehnstellige Turmrechnungen) über die Weihnachtsferien zu erarbeiten, wodurch er gegen die §§ 29 und 31 LDG 1984 i.V.m.

§ 17 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes (im folgenden: SchUG) verstoßen und im Sinn des § 69 LDG 1984 eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Die Disziplinarbehörde erster Instanz verhängte deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--. In der Begründung führte sie zum Spruchabschnitt I Punkt 5. (nur diese Anschuldigung ist im Beschwerdefall von Bedeutung) aus, dieses - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - Verhalten stelle einen Verstoß gegen die lehramtlichen Pflichten und daher eine Dienstpflichtverletzung dar.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung, mit der der Beschwerdeführer den Schuldspruch zur Gänze bekämpfte, brachte er zu Spruchabschnitt I Punkt 5. des Schuldspruches vor, er habe (zwar) tatsächlich jene Schüler, bei denen er schon vorher Schwächen in den Grundrechnungskenntnissen festgestellt habe, ersucht, in den Weihnachtsferien "Türme" zu rechnen. Dies sei aber weder eine Hausübung noch eine sonstige Verpflichtung gewesen. Er kontrolliere diese Arbeit nicht, weil sie auch durch den Schüler selbst leicht zu überprüfen sei. Das Ziel sei eine freiwillige Anstrengung zur Wiedererreichung des Wissensstandes gewesen, wie ihn andere Schüler bereits erreicht hätten.

Die belangte Behörde führte am 8. März 1991 eine mündliche Verhandlung durch. Zu dem hier allein interessierenden Schuldspruch betreffend Hausübungen über Weihnachten erklärte der Beschwerdeführer laut Niederschrift, der Konflikt zwischen ihm und dem Direktor habe Folgen gehabt; der Beschwerdeführer habe sich in ein Krankenhaus begeben müssen. Am 23. Dezember 1987 sei er wieder in die Schule gegangen. Da er Mängel beim Einmaleins festgestellt habe, habe er den Schülern über die Weihnachtsferien zum Üben fünf zehnstellige Türme aufgegeben. Dies sei keine Hausübung gewesen und auch nicht im Hausübungskalender festgehalten worden. Nach Befragen erklärte der Beschwerdeführer, er habe keinen Termin für die Abgabe der Hausübung gestellt und diese auch nicht eingefordert. Er könne nicht mehr genau sagen, ob er das Wort "Hausübung" verwendet habe oder nicht. Laut Klassenbuch sei am 1. Tag nach den Weihnachtsferien (Donnerstag, 7. Jänner 1988) in der betreffenden Klasse in der 5. Einheit Mathematik gewesen. Der Direktor des Beschwerdeführers gab als Zeuge einvernommen u.a. an, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 14. Dezember bis 22. Dezember 1987 im Krankenstand befunden. Er habe während der von ihm gehaltenen Supplierstunde von den Schülern von dieser Hausaufgabe des Beschwerdeführers erfahren. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Schulgebäude befunden habe, habe er ihn zu dieser Sache nicht mehr befragen können. Am 7. Jänner 1988 habe der Beschwerdeführer erklärt, daß diese Aufgabe eine Zusatzaufgabe gewesen sei. Auf Befragen eines Mitgliedes der belangten Behörde gab der als Zeuge einvernommene Direktor des Beschwerdeführers an, er habe diese Aufgabe nicht als Zusatzaufgabe, sondern als Hausübung angesehen. Zusatzaufgaben seien über die Ferien erlaubt, eine Hausübung nicht. Daher habe er die Aufgabe am 23. Dezember 1987 in der Supplierstunde sofort aufgehoben. Auf Befragen des Disziplinaranwaltes gab er ferner an, der Beschwerdeführer habe die Aufgabe gegenüber den Schülern als "Hausübung" deklariert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 1991 hob die belangte Behörde die Schuldsprüche der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Punkte 1. (Weisungsverletzungen und Verlangen nach schriftlichen Weisungen), 2. (mangelhafte Zusammenarbeit), 3. (fehlende Unterrichtsplanung),

4. (Schularbeitenstoff) und 6. (Tonbandaufzeichnung) auf und sprach den Beschwerdeführer von diesen Anschuldigungen frei. Bezüglich des Punktes 5. (Hausübung über die Weihnachtsferien) wurde hingegen die Berufung abgewiesen und der Schuldspruch der Behörde erster Instanz bestätigt. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe wurde aufgehoben und vom Ausspruch einer Strafe gemäß § 83 LDG 1984 abgesehen.

Die belangte Behörde begründete die Bestätigung des Schuldspruches im Punkt 5. im wesentlichen damit, sie sehe auf Grund der Aussage des als Zeugen einvernommenen Direktors sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers als erwiesen an, daß er nach seinem Krankenstand am 23. Dezember 1987 den Schülern über die Weihnachtsferien fünf zehnstellige Türme als Hausübung aufgegeben habe. Die nächste Mathematikstunde dieser Klasse sei am 1. Tag nach den Weihnachtsferien (7. Jänner 1988) gewesen. Der Direktor habe von dieser Hausübung noch am 23. Dezember 1987 in einer Supplierstunde erfahren und die Durchführung der Hausübung storniert. Da der Direktor ausdrücklich von Hausübung gesprochen habe, der Beschwerdeführer nicht mehr sagen könne, ob er das Wort "Hausübung" verwendet habe oder nicht, sei anzunehmen, daß es sich tatsächlich um eine Hausübung gehandelt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers am 7. Jänner 1988 gegenüber dem Direktor, es habe sich um eine "Zusatzaufgabe" und nicht um eine Hausaufgabe gehandelt, sei ohne rechtliche Bedeutung, da § 17 Abs. 2 SchUG nur Hausübungen zulasse, andere Übungen jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrten und daher ebenfalls rechtswidrig wären. § 17 Abs. 2 SchUG solle sicherstellen, daß Schüler Wochenenden und Ferien frei von schulischen Arbeiten verbringen könnten. Durch die Aufgabenstellung habe der Beschwerdeführer gegen §§ 29 und 31 LDG 1984 i.V.m. § 17 Abs. 2 SchUG verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 69 LDG 1984 begangen. Da die Hausübung vom Direktor aufgehoben worden sei, seien keine Folgen eingetreten. Die Schuld des Beschwerdeführers sei wegen eines längeren Krankenstandes, aus dem er erst am letzten Schultag vor Weihnachten in die Schule zurückgekehrt sei, als gering zu bezeichnen. Es habe daher von der Verhängung einer Strafe gemäß § 83 LDG 1984 Abstand genommen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen, Punkt 5. des Schuldspruches der Behörde 1. Instanz bestätigt und ein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen wurde - die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 29 und 31 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleiben.

(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.

Lehramtliche Pflichten

§ 31. Der Landeslehrer ist zu Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten."

Nach § 74 LDG 1984 sind auf das Disziplinarverfahren

1.)

das AVG (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) sowie

2.)

das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.

§ 17 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (Wiederverlautbarung), lautet:

(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommenen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden."

Der 10. Abschnitt des SchUG (§§ 51 ff) regelt die Funktionen des Lehrers sowie die Lehrerkonferenzen. Gemäß § 51 Abs. 1 hat der Lehrer das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Bestätigung des Punktes 5. des erstinstanzlichen Schuldspruches durch die belangte Behörde in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 69 LDG 1984 einer Verletzung der ihm durch die §§ 29 und 31 dieses Gesetzes i. V.m. § 17 Abs. 2 letzter Satz SchUG auferlegten Dienstpflichten als schuldig erkannt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung (§§ 37, 39 und 60 AVG i.V.m. § 74 LDG 1984) verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe offensichtlich nicht erkannt, daß es bei der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung darauf ankomme, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die angeblich aufgetragene Hausübung aufgegeben habe (vom Beschwerdeführer als "Terminisierungs"problem bezeichnet). Zwar sei es üblich, daß Hausübungen bis zur nächsten Unterrichtsstunde vorzulegen seien; stehe dem aber eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung entgegen, sei es nicht zulässig, gleichsam im Zweifel anzunehmen, der Lehrer wolle sich darüber hinwegsetzen. Sollte die Bescheidbegründung dahin zu verstehen sein, es sei überhaupt unzulässig, den Schülern vor den Weihnachtsferien (oder anderen im § 17 Abs. 2 letzter Satz SchuG genannten schulfreien Tagen) Übungen überhaupt bekanntzugeben, durch die sie sich auf erheblich nach den Weihnachtsferien stattfindende Prüfungen vorbereiten könnten, finde diese im Gesetz keine Deckung. Außerdem könne der ihm vorgeworfene Sachverhalt weder unter § 31 noch unter § 29 Abs. 2 und 3 LDG 1984 subsumiert werden.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde hat den von ihr angenommenen Sachverhalt den §§ 29 (ohne weitere Einschränkung) und 31 LDG 1984 i.V.m. § 17 Abs. 2 letzter Satz SchUG unterstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte dessen Subsumtion unter § 31 LDG 1984 zu Recht. Wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum LDG 1984, 274 der Beilagen StenProt NR 16. GP auf S. 41 zu dieser Bestimmung, hervorheben, nimmt diese Bestimmung darauf Bedacht, daß die Aufgaben der Schulorgane im Schulrecht, vor allem im

10. Abschnitt des Schulunterrichtsgesetzes, geregelt werden. Im Sinne einer Verknüpfung dieser sich aus dem Schulrecht ergebenden Aufgaben mit den Dienstpflichten des Lehrers wird jedoch weiter daran festgehalten, daß der Lehrer nicht nur zur regelmäßigen Unterrichtserteilung und zur Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit, sondern auch zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet ist.

Der im 10. Abschnitt des SchUG enthaltene § 51 Abs. 1 Satz 2 erklärt die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zur Hauptaufgabe des Lehrers. Mangels einer Einschränkung fällt daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit im § 17 Abs. 2 SchUG (unter der gemeinsamen Überschrift "Unterrichtsarbeit") geregelte Möglichkeit des Lehrers, in bestimmten Grenzen Schülern Hausübungen aufzutragen, darunter. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 letzter Satz SchUG verletzt daher die Dienstpflicht nach § 31 LDG 1984.

Gleiches gilt für die Unterstellung unter § 29 Abs. 1 LDG 1984 (vgl. auch dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesbestimmung, aaO, Seite 40), was im übrigen auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird. Durch die uneingeschränkte Zitierung des § 29 LDG 1984 wird der Beschwerdeführer im Beschwerdefall nicht in seinen Rechten verletzt, weil es in Verbindung mit der ihm zur Last gelegten Tat im Beschwerdefall keinem Zweifel unterliegen kann, welcher Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde. Im übrigen zeigt auch der Verlauf des Disziplinarverfahrens, daß der Beschwerdeführer sich über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen im klaren und er an der Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert war.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich dem angefochtenen Bescheid auch nicht entnehmen, daß die belangte Behörde von einer unzutreffenden Auslegung des § 17 Abs. 2 letzter Satz SchUG ausgegangen ist. Aus der Bescheidbegründung geht nämlich nicht hervor, daß die belangte Behörde bereits in der "Bekanntgabe" einer Hausübung vor Beginn der Weihnachtsferien, deren Erfüllung für einen Zeitpunkt nach dem Ende der Weihnachtsferien aufgetragen wird, zu dem sie (unter Bedachtnahme auf ihren Umfang) ohne Inanspruchnahme der Ferienzeit (unter Berücksichtigung der sonstigen im § 17 Abs. 2 SchUG gezogenen Grenzen) besorgt werden kann, eine Verletzung des § 17 Abs. 2 letzter Satz SchUG erblickt (was rechtlich unzutreffend wäre). Es findet sich auch kein Hinweis dafür, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall die (vom Beschwerdeführer zutreffend bejahte) rechtlich erhebliche Bedeutung, bis zu welchem Zeitpunkt die (angebliche) Hausübung zu erledigen gewesen wäre, verkannt hätte, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hiezu ausdrücklich befragt wurde.

Der Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit trifft daher nicht zu.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, einziger Beweis für den bekämpften Schuldspruch sei die Aussage des Direktors, eine Schülerin habe sich darüber beschwert, daß der Beschwerdeführer für die Weihnachtsferien eine Hausübung aufgegeben habe. Die Aussage des Direktors trage aber zur Klärung der beiden im Beschwerdefall rechtserheblichen Fragen ("aufgetragene" Hausübung im Sinne einer verbindlichen Anordnung und Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem der Beschwerdeführer - angeblich - eine Durchführung dieser Aufgaben verlangt habe) nichts bei. Der Beschwerdeführer habe die von den Disziplinarbehörden vorgenommene Lösung beider Fragen bestritten und sich dabei auf eine Vernehmung der Schüler berufen. Da nur diese eine Klärung des Sachverhaltes herbeiführen könne, sei sie unverzichtbar gewesen. Dazu komme, daß es einen "Hausübungskalender" gebe, in dem alle Hausübungen im rechtlichen Sinn eingetragen worden seien. Ihm hätte ohne weiteres entnommen werden können, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene angebliche Hausübung darin gar nicht eingetragen gewesen sei. Schließlich sei eine bestimmte "Terminisierung" der angeblichen Hausübung - die ein wesentliches Element für einen Verstoß nach § 17 Abs. 2 letzter Satz SchUG sei - nie behauptet worden; dazu fehle es an schlüssigen Ausführungen. Durch diese Unterlassung sei das Ermittlungsverfahren (fehlende Einvernahme der Schüler) bzw. die Begründung (keine Auseinandersetzung mit dem "Hausübungskalender" und der Terminisierungsfrage) mangelhaft geblieben.

Diesem Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG, der gemäß § 73 LDG 1984 auch im Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz anzuwenden ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung einer belangten Behörde unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als der Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, d.h., ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des Wortlautes des § 17 Abs. 2 SchUG davon aus, daß eine Hausübung im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn der Lehrer den Schüler zu ihrer Erledigung (innerhalb einer bestimmten Zeit) verpflichtet hat (arg.: "aufgetragen"). In der Regel wird der Pflichtencharakter einer vom Lehrer gestellten Aufgabe, die außerhalb der Unterrichtsarbeit vom Schüler zu besorgen ist, zu bejahen sein, ohne daß es hiezu einer ausdrücklichen Anordnung bedarf. Ergibt sich jedoch auf Grund einer ausdrücklichen Klarstellung seitens des Lehrers oder allenfalls aus der im Einzelfall zu beurteilenden Situation (bei objektiver Betrachtungsweise) unmißverständlich und zweifelsfrei, daß die Erfüllung einer bekanntgegebenen Aufgabenstellung dem Schüler freigestellt, die Aufgabe auch nicht vom Lehrer korrigiert und sie bei der Leistungsfeststellung nicht herangezogen wird, dann liegt keine Hausübung im Sinne des § 17 Abs. 2 SchUG vor. Wegen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat (Hausübung über Weihnachtsferien) kann die Frage auf sich beruhen, ob die Stellung von nichtverpflichtenden Aufgaben (im Sinne des oben Gesagten) nach dem SchUG in rechtlicher Hinsicht überhaupt zulässig ist.

Auf dem Boden dieser Rechtslage genügt jedoch der angefochtene Bescheid nicht den im AVG festgelegten Anforderungen.

Der Beschwerdeführer hat nach Angabe seines Direktors, auf dessen Initiative das Disziplinarverfahren seinen Anfang nahm, bereits am 7. Jänner 1988 diesem gegenüber erklärt, es habe sich bei der inkriminierten Aufgabe um eine "Zusatzaufgabe" gehandelt. Im Hinblick darauf und mangels Feststellungen darüber, ob sich der Beschwerdeführer des rechtlichen Gehaltes des von ihm verwendeten Begriffes bewußt war bzw. hätte bewußt sein müssen, bleibt trotz der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz am 6. Juni 1988, er habe am 23. Dezember 1987 eine "Hausaufgabe" gegeben, durch sein Vorbringen in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, die Schüler seien zu ihrer Erledigung nicht verpflichtet gewesen, unklar, ob tatsächlich eine Hausübung im rechtlichen Sinn aufgegeben worden ist oder nicht. Die Bewertung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptung ist im Beschwerdefall nicht schlüssig. Auch kommt der mangelnden Erinnerung des Beschwerdeführers über die von ihm verwendete Bezeichnung für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu.

Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Auffassung kommt die vom Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren angeregte Einsicht in den "Hausübungskalender" als taugliches Beweismittel in Frage: Der Beweiswert von Aufzeichnungen hängt nämlich nicht davon ab, ob deren Führung gesetzlich geboten ist oder nicht.

Schließlich enthält der angefochtene Bescheid auch keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß - selbst der Fall des Vorliegens einer Hausübung unterstellt - diese nicht bis zur 1. Mathematikstunde nach den Ferien (sondern bis zu einem späteren Zeitpunkt) zu erledigen war. Daß der Klärung der "Terminisierungsfrage" jedoch rechtserhebliche Bedeutung zukommt, wurde bereits oben näher dargelegt.

Da die belangte Behörde somit ihrer gesetzlichen Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht entsprach, war der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdefall gibt darüber hinaus Anlaß zu folgender Bemerkung: Sollte das fortgesetzte Verfahren ergeben, daß der Beschwerdeführer gegen § 17 Abs. 2 letzter Satz SchUG verstoßen hat, wird auch - nicht zuletzt wegen des langen Zeitablaufes, gerechnet von der Begehung der Dienstpflichtverletzung - in Betracht zu ziehen sein, ob nicht die Voraussetzungen nach § 87 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 erfüllt sind.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vorlage der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung ausreicht.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090162.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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