RS Vwgh 2002/10/23 99/08/0128

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z2;
AVG §37;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;
EStG 1988 §68 Abs7;

Rechtssatz

Zur Frage, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten, sind Feststellungen unerlässlich (Hinweis E 16. Februar 1999, 96/08/0334). Zwar kommt es nicht auf wetterbedingte Verschmutzungen an, sondern vielmehr darauf, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führt; der Arbeitnehmer muss nämlich während der gesamten Arbeitszeit überwiegend, nicht etwa nur gelegentlich, mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (Hinweis E 21. März 1995, 93/08/0006). Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (Hinweis E 30. Jänner 2002, 99/08/0033; E 27. Juli 2001, 98/08/0149).

Schlagworte

Entgelt Begriff Entschädigung VergütungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080128.X01

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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