RS Vwgh 2002/11/12 2000/01/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Behauptungen des Asylwerbers (der nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Mauretanien ist) zu seiner Verfolgung und auf sein weiteres Vorbringen, Sklaverei sei in Mauretanien durchaus üblich, hätte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verfolgung des Asylwerbers wegen Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" in Betracht ziehen müssen und hätte nicht von vornherein annehmen dürfen, die Verfolgungsgefahr sei "offensichtlich" nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe zurückzuführen (vgl. zu den Merkmalen der "sozialen Gruppe" mit Hinweisen auf internationale Judikatur und Literatur schon das E 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0197). In Frage käme etwa - soweit feststellbar - die Gruppe der an "Pflegeeltern" verkauften und misshandelten bzw. in Sklaverei gehaltenen Kinder (vgl. das E 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0281). Das Erfordernis einer Auseinandersetzung mit diesem Thema spricht aber gegen die Erfüllung des Kriteriums der "Offensichtlichkeit" nach § 6 Z 2 AsylG 1997 (vgl. das E 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0497).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010086.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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