RS Vwgh 2002/11/12 2001/01/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SMG 1997 §27;
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0050 E 12. November 2002 2001/01/0049 E 12. November 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0491 E 19. Juni 2001 RS 1 (ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) ist klar an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits muss die betreffende Person in Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, andererseits muss sie im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder es muss die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dieser Person erforderlich scheinen (vgl. auch das - wenngleich auf Basis der Rechtslage nach der SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146, ergangene - E 19.6.2001, 2000/01/0185). Das zweite Tatbestandsmerkmal ist nicht schon im Hinblick auf den Bericht des Gendarmeriepostens über eine Anzeige der betreffenden Person wegen Verdachts nach § 125 StGB als gegeben anzunehmen, zumal nicht zu erkennen ist, dass seitens des Gendarmeriepostens entsprechende Erwägungen - ausgehend von den konkreten Umständen der Tatbegehung und vom Persönlichkeitsbild dieser Person - angestellt worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010048.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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