RS Vwgh 2002/11/14 2001/09/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass nach einer Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nach dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG vorliegt; bereits aus der Feststellung der belangten Behörde, dass die Fahrer weisungsgebunden waren und die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft das Weisungsrecht gegenüber den Fahrern ausübte, ergibt sich die Erfüllung des wesentlichen Kriteriums des § 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG. Es zeigt sich das Bild einer Arbeitskräfteüberlassung, sohin einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG. Die freie Wahlmöglichkeit der "Frachtbeförderer" im unbedeutenden Nebenpunkt der Wahl der Streckenführung ändert nichts an der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nach dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt als Überlassung von Arbeitskräften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090229.X02

Im RIS seit

21.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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