RS Vfgh 2004/11/29 B1498/02

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

StGG Art5
BStG 1971 §20a Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung des Eigentumsrechts durch Abweisung des Antrags auf Rückübereignung von Grundstücken infolge Ablaufs der im Bundesstraßengesetz für Rückübereignungsansprüche vorgesehenen Verjährungsfrist

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §20a Abs1 BStG 1971.

Aus §20a Abs1 erster Satz BStG 1971 ergibt sich, dass der Enteignungsgegenstand innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides für den Enteignungszweck "verwendet" werden muss (insofern unterscheidet sich diese Bestimmung wesentlich von jener, die dem Erkenntnis VfSlg 13744/1994 zugrunde gelegen ist). Die Verjährung des Rückübereignungsanspruches tritt gemäß §20a Abs1 zweiter Satz BStG 1971 erst 10 Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides ein. Dem Enteigneten steht somit eine Überlegungsfrist von 7 Jahren zur Verfügung, innerhalb welcher ein Rückübereignungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies kann keinesfalls als unvertretbar kurz angesehen werden. Die Regelung entspricht vielmehr sowohl den sich aus Art5 StGG ergebenden Erfordernissen als auch den vom EGMR im Urteil Sporrong-Lönnroth (23.9.1983, EuGRZ 1983, 523 ff) umschriebenen Voraussetzungen.

Die Grundstücke der Beschwerdeführer wurden im November 1980 enteignet; der Enteignungsbescheid wurde am 17.12.80 rechtskräftig. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der besonderen Umstände des Falles im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des ArtII Z3 Bundesstraßengesetznovelle 1983 (wonach die Bestimmungen des §20a BStG 1971 auch auf näher bestimmte Enteignungen anzuwenden sind, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden) annimmt, dass die Verjährungsfrist mit 01.04.83 zu laufen begonnen hat. Schon damals hätten die Beschwerdeführer einen Rückübereignungsantrag stellen können, weil mit dem Straßenbau, dessen Verlauf mit Verordnung BGBl 694/1974 bestimmt worden war (betr. die A 8 Innkreis Autobahn), im betreffenden Bereich noch nicht begonnen worden war. Auf Grund der 10-jährigen Verjährungsfrist des §20a Abs1 BStG 1971 hätte der Rückübereignungsanspruch somit bis 01.04.93, also nicht nur wie nach Implementierung des §20a BStG 1971 idR innerhalb einer 7-jährigen, sondern unter Berücksichtigung der genannten Übergangsregelung innerhalb einer 10-jährigen Frist, geltend gemacht werden können.

Den Beschwerdeführern ist es insbesondere auch freigestanden, nach Aufhebung der Trassenverordnung durch die Verordnung BGBl 510/1985 einen solchen - nahe liegenden - Rückübereignungsantrag zu stellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Enteignung, Rückgängigmachung, Übergangsbestimmung, Straßenverwaltung, Fristen, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1498.2002

Dokumentnummer

JFR_09958871_02B01498_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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