TE Vfgh Erkenntnis 2004/11/29 B1498/02

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

StGG Art5
BStG 1971 §20a Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung des Eigentumsrechts durch Abweisung des Antrags auf Rückübereignung von Grundstücken infolge Ablaufs der im Bundesstraßengesetz für Rückübereignungsansprüche vorgesehenen Verjährungsfrist

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. November 1974, BGBl 1974/694, wurde der Trassenverlauf der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus, Wels, Gunskirchen, Krenglbach und Pichl bei Wels festgelegt. Auf Grund dieser Verordnung wurden mit Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. November 1980 Grundstücke der Liegenschaft EZ 258, KG L, welche im Eigentum der Beschwerdeführer gestanden waren, enteignet. Dieser Bescheid wurde am 17. Dezember 1980 rechtskräftig. In der Folge wurde mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. November 1985, BGBl 1985/510, die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der genannten Gemeinden teilweise aufgehoben. Von dieser Aufhebung waren auch die Grundstücke der Beschwerdeführer erfasst.

Mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1991/464 wurde der Trassenverlauf der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinde Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus und Wels neu festgelegt. Auf Grund dieser Neufestlegung verläuft die Trasse nunmehr nur (mehr) zu einem Teil über die seinerzeit enteigneten Grundstücke der Beschwerdeführer. Diese haben am 23. Jänner 2002 (der Antrag der Beschwerdeführer ist mit 23. Jänner 2001 datiert; auf Grund des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde am 4. Februar 2002 ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelte) einen Rückübereignungsantrag gemäß §20a Bundesstraßengesetz 1971, BGBl 1971/286 (im Folgenden: BStG 1971), gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Februar 2002 mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag spätestens mit 1. April 1993 eingebracht hätte werden müssen und daher ein Rückübereignungsanspruch infolge Zeitablaufes erloschen sei.

2. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. September 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Wie dem §20a BStG 1971, welcher mit der Bundesstraßengesetznovelle 1983, BGBl 1983/63, in das Gesetz Eingang gefunden habe, zu entnehmen sei, beginne der Fristenlauf mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Da die Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Enteignungsbescheides vom 12. November 1980 vor Inkrafttreten der Bundesstraßengesetznovelle 1983 eingetreten sei, habe der Fristenlauf gemäß ArtII Z3 der zitierten Novelle daher am 1. April 1983 begonnen. Der Fristenlauf habe somit am 1. April 1993 geendet. Der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf Rückübereignung sei jedoch vom 23. Jänner 2002 datiert, weshalb der Antrag auf Grund des §20a BStG 1971 iVm ArtII Z3 Bundesstraßengesetznovelle 1983 als verfristet anzusehen sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den bekämpften Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet in welcher sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des BStG 1971 (§20 BStG 1971 idF des BG BGBl I 2002/50, §20a leg cit zuletzt idF des BG BGBl I 1999/182) lauten:

"§20. Enteignungsverfahren

(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Eisenbahnbehörde vorzugehen.

(2) ...

(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

(4) - (5) ...

§20a. Rückübereignung

(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§20) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.

(2) - (5) ..."

Art II der Bundesstraßengesetznovelle 1983, BGBl 1983/63, idF BGBl 1986/165 lautet:

"1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.

2. ...

3. Die Bestimmungen des §20a Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden Fassung sind auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung nach §20a Abs1 noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes zukommt. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen beginnen mit 1. April 1983.

4. - 5. ..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde zunächst die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums vor. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Rückübereignungsantrag spätestens bis 1. April 1993 eingebracht hätte werden müssen und somit Verjährung eingetreten sei, sei verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfe die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem feststehe, dass der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht werde. Die 10-Jahresfrist des §20a Abs1 BStG 1971 könne somit frühestens ab dem Jahre 1999, in dem das naturschutzrechtliche Verfahren rechtskräftig beendet worden sei, zu laufen begonnen haben. Erst zu diesem Zeitpunkt sei endgültig festgestanden, dass Teile der Grundstücke nicht mehr für den Enteignungszweck verwendet würden. Es sei auch nicht richtig, die 10-jährige Frist ab dem Jahre 1985 beginnen zu lassen, da mit der Kundmachung der Verordnung BGBl 1985/510 keinesfalls festgestanden sei, dass der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht werde. Hätte die Frist tatsächlich am 1. April 1983 bzw im Jahr 1985 zu laufen begonnen, würde dies zur Folge haben, dass die Beschwerdeführer ihren Rückübereignungsanspruch zur Gänze verlieren würden, wenn sich im Zuge der für das Straßenbauvorhaben erforderlichen Verfahren herausstellen würde, dass das Straßenbauvorhaben nicht in dieser Form verwirklicht werden könne bzw dem Vorhaben entsprechende wasser- bzw naturschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Beschwerdeführer würden in diesem Fall infolge Ablaufs der 10-jährigen Frist ihren Rückübereignungsanspruch nicht mehr geltend machen können, was im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums jedenfalls verfassungswidrig wäre.

1.2. Außerdem sei die in §20a BStG 1971 normierte 10-jährige Frist verfassungswidrig, weil sie mit Art5 StGG und Art1 1.ZP zur EMRK in Widerspruch stehe. Gegen die "absolute" 10-jährige Frist bestünden die gleichen Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 13.744/1994 aufgezeigt habe.

2.1. Diese Beschwerdevorwürfe treffen nicht zu.

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass die Geltendmachung eines Rückübereignungsanspruchs an eine bestimmte Frist gebunden wird. Diese Frist darf jedoch nur so festgesetzt werden, dass die durch Art5 StGG vorgegebenen Grenzen der Eigentumsgarantie gewahrt bleiben (s dazu bereits VfSlg 8981/1980). Im Vorerkenntnis VfSlg 13.744/1994 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt beginnen darf, in dem feststeht, dass der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird, da erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches besteht. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Teil des §18 Abs7 der Oberösterreichischen Bauordnung aufgehoben, weil diese Bestimmung den Beginn der Frist mit einem einheitlichen Zeitpunkt festgelegt hatte (allerdings: 30 Jahre) und in keiner Weise darauf Bedacht genommen hat, dass ein Rückstellungsanspruch überhaupt erst nach Ablauf einer zur Verwirklichung des mit der Enteignung verbundenen Zwecks angemessenen Frist entstehen kann.

Aus §20a Abs1 erster Satz BStG 1971 ergibt sich hingegen, dass der Enteignungsgegenstand innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides für den Enteignungszweck "verwendet" werden muss (insofern unterscheidet sich diese Bestimmung wesentlich von jener, die dem Erkenntnis VfSlg 13.744/1994 zugrunde gelegen ist; die Frage der Angemessenheit einer - bloß - dreijährigen Frist stellt sich hier nicht). Die Verjährung des Rückübereignungsanspruches tritt hingegen gemäß §20a Abs1 zweiter Satz BStG 1971 erst 10 Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides ein. Dem Enteigneten steht somit eine Überlegungsfrist von 7 Jahren zur Verfügung, innerhalb welcher ein Rückübereignungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies kann keinesfalls als unvertretbar kurz angesehen werden. Die Regelung entspricht vielmehr sowohl den sich aus Art5 StGG ergebenden Erfordernissen (VfSlg 8981/1980, 8982/1980, 11.017/1986, 11.160/1986, 13.166/1992, 13.744/1994, 14.042/1995, 15.768/2000, 16.652/2002) als auch den vom EGMR im Urteil Sporrong-Lönnroth (23.9.1983, EuGRZ 1983, 523 ff) umschriebenen Voraussetzungen.

Die in der Beschwerde mit Blick auf das Erkenntnis VfSlg 13.744/1994 vorgetragenen Bedenken sind schon deshalb nicht begründet, weil §20a BStG 1971 eine völlig andere Rechtskonstruktion aufweist als die damals geprüfte Regelung der Oberösterreichischen Bauordnung.

Aus Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen somit gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsvorschrift keine Bedenken. Die Beschwerdeführer wurden deshalb nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

2.2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentum ein. Er stützt sich auf §20a Abs1 BStG 1971, wonach der Enteignete, wenn der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw von Teilen desselben nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen kann. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht spätestens 10 Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides geltend macht.

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides (s dazu Pkt 2.1.) würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl zB VfSlg 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

Im Hinblick auf den von der Behörde behaupteten Verjährungszeitpunkt ist die Bestimmung des ArtII der Bundesstraßengesetznovelle 1983 maßgebend. Gemäß dieser Norm sind die Bestimmungen des §20a BStG 1971 auch auf näher bestimmte Enteignungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen haben mit 1. April 1983 zu laufen begonnen.

Die Grundstücke der Beschwerdeführer wurden im November 1980 enteignet; der Enteignungsbescheid wurde am 17. Dezember 1980 rechtskräftig. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der besonderen Umstände des Falles im Zusammenhang mit der Regelung des ArtII Z3 Bundesstraßengesetznovelle 1983, annimmt, dass die Verjährungsfrist mit 1. April 1983 zu laufen begonnen hat. Schon damals hätten die Beschwerdeführer einen Rückübereignungsantrag stellen können, weil mit dem Straßenbau, dessen Verlauf mit Verordnung BGBl 1974/694 bestimmt worden war, im betreffenden Bereich noch nicht begonnen worden war. Auf Grund der 10-jährigen Verjährungsfrist des §20a Abs1 BStG 1971 hätte der Rückübereignungsanspruch somit bis 1. April 1993, also nicht nur wie nach Implementierung des §20a BStG 1971 idR innerhalb einer 7-jährigen, sondern unter Berücksichtigung der genannten Übergangsregelung innerhalb einer 10-jährigen Frist, geltend gemacht werden können.

Den Beschwerdeführern ist es insbesondere auch freigestanden, nach Aufhebung der Trassenverordnung durch die Verordnung BGBl 1985/510 einen solchen - nahe liegenden - Rückübereignungsantrag zu stellen.

Der angefochtene Bescheid leidet deshalb auch nicht an den behaupteten Vollzugsfehlern.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären.

IV. 1. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Enteignung, Rückgängigmachung, Übergangsbestimmung, Straßenverwaltung, Fristen, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1498.2002

Dokumentnummer

JFT_09958871_02B01498_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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