RS Vwgh 2002/11/20 2002/17/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §21 Abs1a idF 2002/I/065;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung nach § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Daher steht die Strafhöhe mit dem "Aufwand" im Sinne des § 21 Abs. 1a VStG nicht im Zusammenhang (Hinweis E 5. September 2002, 2002/02/0163). Dass der von der belangten Behörde im vorliegenden Fall als erforderlich erachtete Aufwand - selbst wenn von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen wäre - den üblicherweise mit einem Strafverfahren wegen der angelasteten zwei Übertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz verbundenen Aufwand vergleichbarer Fälle erheblich übersteigt, ergibt sich aus dem bloßen Hinweis auf den Wohnsitz des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten in der Bundesrepublik Deutschland (München) nicht mit hinreichender Deutlichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170266.X02

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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