RS Vwgh 2002/11/21 99/07/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0013 E 21. Oktober 1999 RS 1 (Hier: nur erster Satz; ergangen zum gleichgestalteten OÖ FlVfLG 1979)

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des § 25 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975, der die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen knüpft wie deren Neubegründung, eindeutig entnehmen lässt, kommt es für die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit oder deren Neubegründung ausschließlich auf die Beantwortung der Frage an, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (Hinweis auf die zu gleichgestalteten Flurverfassungs-Landesgesetzen anderer Länder ergangenen E 21.11.1996, 95/07/0006, E 19.3.1998, 97/07/0194, und E 18.2.1999, 97/07/0006). § 25 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 bezweckt keinen Schutz wohlerworbener Rechte, sondern stellt allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070126.X01

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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