RS Vfgh 2004/11/30 B491/04

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BundesbahnG 1992 §1
KStG 1988 §9
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KStG 1988 § 9 heute
  2. KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. KStG 1988 § 9 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. KStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. KStG 1988 § 9 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. KStG 1988 § 9 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. KStG 1988 § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 9 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 9 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  12. KStG 1988 § 9 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  14. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  15. KStG 1988 § 9 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  17. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  18. KStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. KStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Leitsatz

Gleichheitswidrige Gesetzesauslegung bei Vorschreibung von Körperschaftsteuer aufgrund Zurechnung von Einkommen an die beschwerdeführende Gesellschaft und nicht an die Österreichischen Bundesbahnen; keine sachliche Rechtfertigung für die Versagung der Eigenschaft als Organträger iSd Körperschaftsteuergesetzes hinsichtlich der ÖBB

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat der Vorschrift des §9 Abs3,

1. Spiegelstrich, KStG 1988 den Inhalt entnommen, dass die ÖBB nicht als Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, somit als Organträger grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Sie hat daher das von der beschwerdeführenden Gesellschaft erzielte Einkommen dieser und nicht den ÖBB zugerechnet. Damit hat sie dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Wenn es auf der einen Seite sachlich nicht gerechtfertigt ist, die ÖBB im Hinblick auf die Wettbewerbssituation im Bereich des Transportgewerbes von der unbeschränkten KSt-Pflicht zu befreien, dann kann es - wenn dafür nicht besondere Gründe sprechen - auf der anderen Seite auch nicht sachlich gerechtfertigt sein, sie von einer Regelung auszuschließen, die der Gesetzgeber für "wirtschaftlich geboten [gehalten hat], um eine volle mehrfache steuerliche Erfassung der Gewinne zweier oder mehrerer Kapitalgesellschaften, die wirtschaftlich als eine Einheit anzusehen sind, zu vermeiden" (s die Materialien zur KStG-Novelle 1972, 475 BlgNR, 13. GP). Dem entspricht es, dass praktisch alle körperschaftsteuerpflichtigen Gebilde, für die die Eigenschaft als Organträger Bedeutung haben kann, vom Gesetzgeber in den Anwendungsbereich des §9 KStG 1988 einbezogen worden sind.Wenn es auf der einen Seite sachlich nicht gerechtfertigt ist, die ÖBB im Hinblick auf die Wettbewerbssituation im Bereich des Transportgewerbes von der unbeschränkten KSt-Pflicht zu befreien, dann kann es - wenn dafür nicht besondere Gründe sprechen - auf der anderen Seite auch nicht sachlich gerechtfertigt sein, sie von einer Regelung auszuschließen, die der Gesetzgeber für "wirtschaftlich geboten [gehalten hat], um eine volle mehrfache steuerliche Erfassung der Gewinne zweier oder mehrerer Kapitalgesellschaften, die wirtschaftlich als eine Einheit anzusehen sind, zu vermeiden" (s die Materialien zur KStG-Novelle 1972, 475 BlgNR, 13. Gesetzgebungsperiode Dem entspricht es, dass praktisch alle körperschaftsteuerpflichtigen Gebilde, für die die Eigenschaft als Organträger Bedeutung haben kann, vom Gesetzgeber in den Anwendungsbereich des §9 KStG 1988 einbezogen worden sind.

Beachtlich ist auch, dass der Steuergesetzgeber im Kreditsektor die Entwicklung der Kreditinstitute (außerhalb der Rechtsform der Kapitalgesellschaft) zu Universalbanken zum Anlass genommen hat, um begünstigende Sonderregelungen zu beseitigen, diese Kreditinstitute aber dann - konsequenterweise - in den Anwendungsbereich der bisher den Kapitalgesellschaften vorbehaltenen Institute der Organschaft und des Schachtelprivilegs einbezogen hat. Nicht anders ist aber die Entwicklung im Bereich der ÖBB verlaufen. Ein sachlicher Grund, den ÖBB die Eigenschaft als Organträger zu versagen, ist im Hinblick auf ihre nach Aufhebung des §5 Z1 KStG 1988 gegebene körperschaftsteuerrechtliche Stellung einerseits, Sinn und Zweck des Instituts der Vollorganschaft andererseits nicht zu sehen. Der Umstand, dass dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen ein Weisungsrecht zusteht, kann dabei schon deswegen keine Rolle spielen, weil dieses Weisungsrecht aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht so weit gehen darf, dass die Unabhängigkeit der Gesellschaft beeinträchtigt wird, und im Übrigen Weisungsrechte der Gesellschafter dem Recht der Kapitalgesellschaft keineswegs fremd sind.

Das hg Erkenntnis VfSlg 15673/1999 zur Mindestkörperschaftsteuer steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass sich aus einer Beschränkung der Mindeststeuer auf Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht notwendig etwas für die Interpretation des Begriffs Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einer Organschaftsregelung ergibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Bundesbahnen, Körperschaftsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B491.2004

Dokumentnummer

JFR_09958870_04B00491_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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