RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0245

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Sierra Leone sei zulässig. In seiner Berufung gegen diese Entscheidung führte der Fremde u.a. Folgendes aus: "Jüngste Pressemeldungen zeigten, dass wieder bewaffnete Auseinandersetzungen in Sierra Leone aufgetreten sind. Laut internationaler Organisationen und Institutionen ist die Tatsache belegt, dass in Sierra Leone bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen und Anarchie und Chaos an der Tagesordnung sind. Es ist also von Frieden und Ende des Bürgerkrieges in Sierra Leone - wie es in Ihrem Bescheid stand - derzeit auf keinen Fall zu sprechen." In Bezug auf die gemäß § 8 AsylG 1997 zu treffende Entscheidung hat der unabhängige Bundesasylsenat den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet, weil ungeachtet des zitierten Berufungsvorbringens keine wie immer gearteten Feststellungen über die aktuelle Lage in Sierra Leone getroffen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200245.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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