RS Vfgh 2004/11/30 V45/04

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §111 Abs1 Z2
Nö ProstitutionsG §2, §5
ProstitutionsV. Verordnung Nr 156 des Bürgermeisters der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn vom 09.06.04
VfGG §18
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Prostitutionsverordnung mangels ausreichender Darlegung der rechtlichen Betroffenheit der Lokalmieterin eines Swingerclubs und einer Bewohnerin der Verbotszone sowie mangels genauer Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der ProstitutionsV des Bürgermeisters der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn vom 09.06.04 mangels ausreichender Darlegung der rechtlichen Betroffenheit.

Hinweis auf Berechtigung zur Führung eines Barbetriebs iSd §111 Abs1 Z2 GewO 1994 irrelevant mangels Geltung der Verordnung für einen solchen Betrieb; Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution nur Pönalisierung eines Verhaltens in der Öffentlichkeit; Geltung der Kennzeichnungspflicht außerdem nur für Gebäude innerhalb der Verbotszone, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird; Zweitantragstellerin, wohnhaft im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung, daher ebenfalls nicht rechtlich betroffen.

Keine genaue und eindeutige Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen iSd §57 Abs1 VfGG; kein behebbarer Mangel iSd §18 VfGG

(siehe auch B v 06.12.04, V44/04)

Entscheidungstexte

  • V 45/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2004 V 45/04

Schlagworte

Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (sachlicher) einer Verordnung, Prostitution, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V45.2004

Dokumentnummer

JFR_09958870_04V00045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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