RS Vfgh 2004/12/1 B2351/00

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Veröffentlicht am 01.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423

Rechtssatz

Abweisung eines als Antrag auf Fällung eines (Kosten-)Ergänzungsbeschlusses gewerteten Begehrens in Folge Abgeltung der Kosten für die Intervention im amtswegig eingeleiteten Normenprüfungsverfahren durch den im Anlassbeschwerdeverfahren zugesprochenen Pauschalsatz

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B2351.2000

Dokumentnummer

JFR_09958799_00B02351_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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