TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/11 B2351/00

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Veröffentlicht am 11.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 1.962,- € bestimmten Prozesskosten zu Handen seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erkenntnis vom 11. Juni 2004, V9/04, mit dem die Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck (Änderung Nr. AL-F22), Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1998 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 27. Juli 1998 bis 18. August 1998 sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tiroler Tageszeitung vom 22. Juli 1998, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben wurde, als damit für die am weitesten im Westen liegende Fläche der in der Flächenwidmungsplanänderung als "Wohngebiet" gewidmeten, in oranger Farbe dargestellten Flächen die Widmung "Wohngebiet" festgelegt wird.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich der Sache nach auf die Widmung des Grundstückes als Wohngebiet, wie es in dem teilweise als gesetzwidrig aufgehobenen Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der als gesetzwidrig erkannten Verordnungsbestimmung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985). Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327,- €

enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B2351.2000

Dokumentnummer

JFT_09959389_00B02351_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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