RS Vwgh 2002/11/26 2002/11/0083

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, und vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0233) kann auch ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde ausgesetzt werden. Dazu bedarf es keines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG. Die Kraftfahrbehörde kann vielmehr - sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen - auch ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an der behaupteten Säumigkeit trifft, kann durch die Stellung eines Devolutionsantrages erzwungen werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110083.X01

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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