RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0264

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §236b Abs2 Z4 idF 2000/I/095;
BDG 1979 §236b Abs2 Z4 idF 2001/I/086;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0265

Rechtssatz

Nach § 236b Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 in seiner gemäß § 284 Abs. 42 BDG 1979 am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Fassung nach dem Pensionsreformgesetz 2001 (modifiziert durch die Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 106/2000) verkürzt sich das Höchstausmaß der Anrechenbarkeit von Zeiten der Kindererziehung von 60 Monaten um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen BUNDESdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den dort näher angeführten Bestimmungen. Demgegenüber ordnete § 236 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 in der offenbar von der belangten Behörde angewendeten Fassung nach dem Pensionsreformgesetz 2000 die Verkürzung des genannten Höchstausmaßes von 60 Monaten um näher genannte beitragsfrei zur ruhegenussfähigen GESAMTdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach näher genannten Gesetzesbestimmungen an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120264.X04

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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