RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0297

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 idF 1994/550;
BDG 1979 §245 idF 1994/550;
BDG 1979 §262 Abs1 idF 1995/043;
BDG 1979 §262 Abs4 idF 1994/550;
BDG 1979 §262 Abs5 idF 1994/550;
GehG 1924 §74 Abs1 idF 1995/043;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass der Beamte ein vom Stellenplan unabhängiges subjektives Recht auf gesetzmäßige Einstufung hat, wird auch durch die ergänzenden EB zur RV zu § 137 Abs. 6 BDG 1979 bestätigt. Die Abstandnahme von der noch in dem dem Begutachtungsverfahren unterzogenen Ministerialentwurf vorgesehenen Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 4 GehG (bzw. der analogen Bestimmung nach § 74b Abs. 4 GehG des Entwurfes für den Bereich des neuen "E-Schemas") in Verbindung mit der Qualifikation des ursprünglich in § 38 Abs. 3 GehG des Ministerialentwurfes enthaltenen, in die Regierungsvorlage als dienstrechtliche Norm nach § 137 Abs. 6 BDG 1979 aufgenommenen Verwendungsverbotes (bzw. der analogen Bestimmung nach § 74b Abs. 3 GehG des Entwurfes für den Bereich des neuen "E-Schemas" in § 143 Abs. 6 BDG 1979 der Regierungsvorlage) als Ordnungsvorschrift und deren ausschließliche Sanktionierung gegenüber den zuständigen Organwaltern des Dienstgebers, nicht aber gegenüber dem betroffenen Beamten, gehen nämlich offenkundig von der Auffassung aus, dass dem Stellenplan die von der belangten Behörde beigemessene Bedeutung im Verhältnis gegenüber dem Beamten nicht zukommt (Hinweis E 30.5.2001, 96/12/0319).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120297.X02

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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