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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;Rechtssatz
Dem in Auslandsverwendung stehenden Beamten steht es beim Schuleintritt (erste Schulstufe) seines Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort völlig frei, welche der dort vorhandenen Schulen er für den Schulbesuch seines Kindes auswählt. Das schließt es aber nicht aus, dass der Gesetzgeber für den (gänzlichen oder teilweisen) Ersatz der damit verbundenen (höheren) Aufwendungen durch den Dienstgeber Vorgaben trifft und unter diesem besoldungsrechtlichen Gesichtspunkt Präferenzen für eine bestimmte Entscheidung zeigt. Darin liegt kein Eingriff in die Wahlfreiheit des Beamten. Folgt er diesen besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht, dann hat dies ausschließlich die Konsequenz, dass er diese Ausgaben nicht (als Auslandsaufenthaltszuschuss bzw. als Folgekostenzuschuss) zur Gänze oder teilweise auf den Dienstgeber überwälzen kann (vgl. dazu den ähnlichen Gedanken zur Bedeutung des § 20b Abs. 6 GehG für die Gestaltung der "Lebensverhältnisse", wie er z.B. im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 90/12/0260, mwN, ausgesprochen wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120206.X02Im RIS seit
03.04.2003