RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0179

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
LDG 1984 §49 Abs1 Satz1;
LDG 1984 §49 Abs3 idF 1993/515;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0044, ausgeführt, dass nach § 49 Abs. 3 LDG 1984 der Entfall des Anspruchs auf eine Mehrdienstleistungsvergütung davon abhängt, dass der von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreite Leiter der Sonder(Haupt)schule (Anmerkung: der Beschwerdeführer in diesem Verfahren war Sonderschuldirektor, dessen Lehrverpflichtung sich nach § 50 LDG 1984 nach jener der Lehrer/Leiter an Hauptschulen richtet) diese Mehrdienstleistung auf Grund der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung erbringt. Beruht die Leistungserbringung hingegen nicht auf dieser Verpflichtung, so steht ihm unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 GehG in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen des LDG 1984 ein Anspruch auf Vergütung zu (vgl. in diesem Sinn auch die zur insofern vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich eines Volksschuldirektors ergangenen hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0080, und vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120179.X03

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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