RS Vwgh 2002/12/12 2001/20/0035

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0555, ausgeführt hat, ist es denkbar, dass aus der Sicht der Ogboni-Sekte jeder, der sich weigert, sich bestimmten Nachfolgeritualen nach dem Tod eines Führers zu unterwerfen, dadurch die Regelung der Nachfolge in dieser Funktion blockiere und die Organisation der Gesellschaft nachhaltig störe, und sodann als Gegner der Ideologie der Organisation angesehen werde. Die in der Reaktion auf diese Weigerung gesetzten Maßnahmen könnten daher durch das Motiv der Organisation bestimmt sein, damit die vermutete ablehnende Gesinnung des für die Nachfolge Vorgesehenen zu treffen. Ein entsprechendes Vorbringen eines Asylwerbers ist daher auch im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung aus Gründen der Religion zu prüfen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200035.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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