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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es in Indien (Punjab) zwei politische Gruppierungen mit ähnlicher Bezeichnung (AISSF und SSF) gebe, von denen der Asylwerber in seiner Aussage vor dem Bundesasylamt behauptet hat, eine "SSF" kenne er nicht, vielmehr habe er die "AISSF" irrtümlich zunächst als "SSF" bezeichnet. Hinsichtlich der Frage, ob diese Partei "legal" oder "illegal" sei, machte der Asylwerber widersprüchliche Angaben. Allein dieser Widerspruch wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht ausreichend, um die allfällige Unrichtigkeit des Vorbringens des Asylwerbers mit der nach § 6 AsylG 1997 erforderlichen Deutlichkeit ("offensichtlich") vor Augen zu führen, zumal der Asylwerber seine Aussage über die "Illegalität" der Partei auch damit erklärte, die Anliegen dieser politischen Gruppierung (in Bezug auf einen eigenen Sikh-Staat) seien gegen die indische Regierung gerichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200284.X02Im RIS seit
30.04.2003