RS Vwgh 2002/12/12 2001/07/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0280 E 25. Juni 2001 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG 1990 verlangt für das Ende der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung oder Verwendung. Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 25.11.1999, 98/07/0190).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070125.X03

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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