RS Vfgh 2004/12/14 B783/04

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
EntschädigungsfondsG §34
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution gemäß Entschädigungsfondsgesetz mangels Bescheidqualität der angefochtenen, als negative Empfehlung für den zuständigen Bundesminister zu wertende Erledigung; Restitutionsanspruch zivilrechtlicher Natur

Rechtssatz

Weder eine positive Empfehlung der Schiedsinstanz noch die Ablehnung, eine positive Empfehlung abzugeben, bindet den Bundesminister. Es bleibt dem zuständigen Bundesminister in jedem Fall überlassen, Naturalrestitution zu gewähren oder dies zu unterlassen. Die Ablehnung ist nichts anderes als eine negative Empfehlung. Die Schiedsinstanz spricht daher nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise über einen Anspruch ab. Ihre Erledigungen sind keine Bescheide einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 B-VG. Vielmehr sind die Empfehlungen der Schiedsinstanz eine Vorstufe für die Behandlung des Restitutionsbegehrens durch den zuständigen Bundesminister als Vertreter des Eigentümers des Vermögensgegenstandes, von dem Naturalrestitution begehrt wird, nämlich des Bundes.

Der Bund hat die Liegenschaften, deren Restitution begehrt wird, im Wege eines gerichtlichen Vergleiches sowie eines Kaufvertrages, also auf zivilrechtlichem Wege, von der Erbin der früheren Eigentümer, der deren Nachlass (nach Behauptung der Beschwerdeführer: zu Unrecht) eingeantwortet worden war, erworben. Wird die Rechtmäßigkeit des Erwerbes bestritten und demgemäß die Naturalrestitution begehrt, so wäre auch der behauptete Restitutionsanspruch ein zivilrechtlicher Anspruch, der, sei es gegen die Erbin, sei es gegen den Bund, vor den Zivilgerichten geltend zu machen (gewesen) wäre. Die Behauptung der Beschwerdeführer, ihnen werde durch die Bestimmungen des EntschädigungsfondsG ein effektiver Rechtsschutz verweigert, ist somit unzutreffend.

siehe auch B v 16.03.05, B62/05, G5/05 ua

Entscheidungstexte

  • B 783/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2004 B 783/04

Schlagworte

Bescheidbegriff, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Rückstellung, Zivilrecht, Bindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B783.2004

Dokumentnummer

JFR_09958786_04B00783_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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