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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Regelungen des Dienstgeberabgabegesetzes betreffend eine pauschalierte Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte; Zuordnung zum Kompetenztatbestand "Abgabenwesen"; Vorliegen einer ausschließlichen Bundesabgabe iSd F-VG 1948; Zulässigkeit der vorgesehenen Einhebung der Abgabe durch die Krankenversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich; Unbedenklichkeit der vorgesehenen Zweckwidmung; kein "verfassungswidriges Sonderopfer" angesichts der entschädigungslosen Einhebungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger; keine "unsachliche Sonderbelastung" der DienstgeberRechtssatz
Die Verfassungsmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsleistung (wie sie die Dienstgeberabgabe darstellt), je nachdem, ob es sich um einen "Sozialversicherungsbeitrag" im Sinne des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" (Art10 Abs1 Z11 B-VG) oder aber um eine "Abgabe" im Sinne des "Abgabenwesens" (Art13 Abs1 B-VG iVm §§5 ff F-VG 1948) handelt, hängt nur davon ab, ob die Beitragsleistung den jeweils unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kriterien entspricht. Wenn die Neuregelung des DienstgeberabgabeG - DAG, BGBl I 28/2003, (vgl zur Aufhebung von Teilen des §53a ASVG betreffend pauschalierte Dienstgeberbeiträge VfSlg 16474/2002) eine Änderung der inhaltlichen Kriterien der nunmehr vom Gesetzgeber intentional als Abgabe gestalteten Beitragsleistung nicht vorsieht und auch die wirtschaftliche Belastung für die Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter ganz dieselbe geblieben ist, so kann dies solange zu keiner Verfassungswidrigkeit führen, als die aus der Finanzverfassung und den sonstigen, für Abgaben bedeutsamen verfassungsrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Anforderungen erfüllt sind.Die Verfassungsmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsleistung (wie sie die Dienstgeberabgabe darstellt), je nachdem, ob es sich um einen "Sozialversicherungsbeitrag" im Sinne des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" (Art10 Abs1 Z11 B-VG) oder aber um eine "Abgabe" im Sinne des "Abgabenwesens" (Art13 Abs1 B-VG in Verbindung mit §§5 ff F-VG 1948) handelt, hängt nur davon ab, ob die Beitragsleistung den jeweils unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kriterien entspricht. Wenn die Neuregelung des DienstgeberabgabeG - DAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2003,, vergleiche zur Aufhebung von Teilen des §53a ASVG betreffend pauschalierte Dienstgeberbeiträge VfSlg 16474/2002) eine Änderung der inhaltlichen Kriterien der nunmehr vom Gesetzgeber intentional als Abgabe gestalteten Beitragsleistung nicht vorsieht und auch die wirtschaftliche Belastung für die Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter ganz dieselbe geblieben ist, so kann dies solange zu keiner Verfassungswidrigkeit führen, als die aus der Finanzverfassung und den sonstigen, für Abgaben bedeutsamen verfassungsrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Anforderungen erfüllt sind.
Der Gesetzgeber wollte mit der Dienstgeberabgabe eine Abgabe schaffen (vgl die Bezeichnung als "ausschließliche Bundesabgabe" in §1 Abs2 DAG); auch ist die Ertragshoheit des Bundes (§6 Abs1 Z1 F-VG 1948) zu bejahen: Der Bund hat sie im vorliegenden Fall - zulässigerweise - in der Weise ausgeübt, dass er - durch Gesetz (siehe §3 DAG) - selbst jene Zwecke festgelegt hat, für die der Ertrag der Abgabe zu verwenden ist.Der Gesetzgeber wollte mit der Dienstgeberabgabe eine Abgabe schaffen vergleiche die Bezeichnung als "ausschließliche Bundesabgabe" in §1 Abs2 DAG); auch ist die Ertragshoheit des Bundes (§6 Abs1 Z1 F-VG 1948) zu bejahen: Der Bund hat sie im vorliegenden Fall - zulässigerweise - in der Weise ausgeübt, dass er - durch Gesetz (siehe §3 DAG) - selbst jene Zwecke festgelegt hat, für die der Ertrag der Abgabe zu verwenden ist.
Die (zulässigerweise: §11 Abs1 F-VG 1948) mit der Einhebung der Dienstgeberabgabe betrauten Krankenversicherungsträger sind in dieser Funktion in einem - vom Bund - übertragenen Wirkungsbereich (§1 Abs2 DAG) tätig und daher den zuständigen staatlichen Behörden, dh. - wie sich aus §1 Abs2 zweiter Satz DAG und Art102 Abs3 iVm Abs1 zweiter Satz B-VG ergibt - dem Landeshauptmann des betreffenden Landes gegenüber weisungsgebunden.Die (zulässigerweise: §11 Abs1 F-VG 1948) mit der Einhebung der Dienstgeberabgabe betrauten Krankenversicherungsträger sind in dieser Funktion in