RS Vwgh 2002/12/13 2001/21/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/21/0101

Rechtssatz

Der Fremde, welcher auch Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren betreffend sein Ausweisungsverfahren ist, führt aus, dass sein Kind, welches geboren werden wird, kraft Abstammung gemäß § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben wird, weshalb er Vater eines österreichischen Staatsbürgers werden wird. Dass es sich dabei um einen, gemessen am Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides, zukünftigen Umstand handelt, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle, weil sein Eintritt bei normalem Verlauf biologisch vorgegeben ist. Die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich haben daher durch die Schwangerschaft seiner österreichischen Lebensgefährtin eine maßgebliche Verstärkung erfahren. Von daher kann aber in Verbindung mit dem rund neuneinhalbjährigen, weitgehend rechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Fremden nicht mehr gesagt werden, dass seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als die für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen (Hinweis E 27. April 2001, 99/18/0223). Die belBeh belastet daher den die Wiederaufnahme des Ausweisungsverfahrens versagenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001210031.X03

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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