TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/27 99/18/0223

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1997 §7;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des J H, (geb. 4.4.1963), vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Februar 1999, Zl. St 22/99, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, gemäß § 33 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei unter Verwendung eines fremden Reisepasses am 4. August 1991 in das Bundesgebiet gelangt, indem er auf dem Luftweg, von Tripolis/Libyen kommend, am Flughafen Wien zwischengelandet und in der Folge nach München weitergeflogen sei. Von dort sei er auf dem Luftweg nach Wien zurückgeschoben worden und hier am 5. August 1991 angekommen. Am 12. August 1999 habe er bei der Bundespolizeidirektion Schwechat einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eingebracht. Diese Behörde habe dem Beschwerdeführer mit Datum vom 12. August 1991 das Bestehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich anhängigen Feststellungsverfahrens bescheinigt. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. August 1991 abgewiesen worden, seine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1994. Die Bundespolizeidirektion Linz habe daraufhin mit Bescheid vom 22. November 1994 die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1994 habe der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der ihr mit Beschluss vom 20. Oktober 1994 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Im Hinblick darauf habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. März 1995 den Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 2. März 1995 den im Asylverfahren ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1994 aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren sei daraufhin der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1996 ergangen, mit welchem die seinerzeit im Asylverfahren eingebrachte Berufung wiederum abgewiesen worden sei. Auch dieser Bescheid sei mit Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde angefochten worden; dieser sei mit Beschluss vom 12. März 1996 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Nachdem am 1. Jänner 1998 das Asylgesetz 1997 in Kraft getreten sei, sei nach den Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes (§ 44 Abs. 2 leg. cit.) das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten, weshalb die Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998 gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. zurückgewiesen worden sei. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 5. November 1998 sei die seinerzeitige Berufung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 abgewiesen worden. Die Erstbehörde habe den Beschwerdeführer daraufhin mit Bescheid vom 8. Jänner 1999 ausgewiesen.

In seiner Berufung gegen diesen Ausweisungsbescheid führe der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Ausweisung um eine Ermessensentscheidung handle. Er würde sich beim Integrationsbeirat um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG bemühen, bis zur Entscheidung des Integrationsbeirates wäre von einer Ausweisungsentscheidung Abstand zu nehmen. Zudem wäre nicht berücksichtigt worden, dass er sich bereits seit langer Zeit, nämlich seit 5. August 1991, in Österreich aufhalte, während des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen und mittlerweile bestens in Österreich integriert wäre, und sogar kurze Zeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre auch am Arbeitsmarkt integriert. Seine Freunde würden in Österreich leben. Er hätte keinerlei Beziehungen mehr zu Ghana. Unter Berücksichtigung seines in Österreich geführten Privatlebens wäre daher die Erlassung einer Ausweisung unzulässig. Ferner hätte der Beschwerdeführer im Asylverfahren auch noch einen Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, über den noch nicht entschieden worden wäre. Es wäre zu erwarten, dass er im Rahmen der zu erhebenden Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragen könnte, und ihm somit in der Folge wiederum die Stellung eines Asylwerbers zukäme, sodass davon auszugehen wäre, dass der jetzige illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers nur über eine relativ kurze Zeitstrecke bestehen würde.

Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nicht auf Grund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalte und ihm auch nach dem Asylgesetz 1997 keine Aufenthaltsberechtigung zukomme. Er halte sich somit derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei daher gegeben. Dass möglicherweise etwa auf Grund einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 4 FrG) oder aber auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren sein Aufenthalt im Bundesgebiet wieder zu einem rechtmäßigen werden würde, ändere daran nichts und sei auch insofern ohne Einfluss auf eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt, als nach § 40 Abs. 3 FrG eine Ausweisung gegenstandslos werde, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Das ungewisse Abwarten des Erfolgs weiterer rechtlicher Schritte bzw. neuer rechtlicher Möglichkeiten könne nicht zu weiteren Verfahrensverzögerungen führen, zumal, wenn sich der vom Beschwerdeführer erhoffte Erfolg einstellen sollte, die verfügte Ausweisung ohnehin gegenstandslos werde. Ein Zuwarten mit der Entscheidung, wie sie der Beschwerdeführer beantrage, betreffe lediglich eine Frage der Verfahrensökonomie, nicht jedoch die Ermessensausübung in der Sache selbst. Was die Ermessensausübung betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer illegal, nämlich unter Verwendung eines für ihn nicht ausgestellten Reisepasses, in das Bundesgebiet gelangt sei und er seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit auch die von ihm angeführte Integration nur dadurch erlangt habe, dass er einen Asylantrag gestellt habe, der sich nach mehrmaliger inhaltlicher Prüfung als nicht tragfähig herausgestellt habe. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die jeweiligen Aufhebungen der letztinstanzlich ergangene Asylbescheide nicht auf Grund einer einzelfallbezogenen Sachprüfung erfolgt seien, sondern, dass die Aufhebung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1995 zurückzuführen sei auf die Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2 des Asylgesetzes 1991 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994,

G 92, 93/94, und dass die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998 auf Grund der Übergangsbestimmungen zum Asylgesetz 1997 erfolgt sei. Von der Sache her gesehen sei, wie ausgeführt, bereits mehrfach und nunmehr auch durch den unabhängigen Bundesasylsenat erkannt worden, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers unbegründet sei. Ungeachtet dessen von einer Ausweisung abzusehen, würde bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer letzten Endes eine Rechtsstellung verschafft hätte, die ihm zufolge seiner seinerzeitigen illegalen Einreise nicht zukomme und auch insofern nicht zukommen könne, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen seien (§ 14 Abs. 2 erster Satz FrG). Ohne das Bundesgebiet zu verlassen, werde der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht legalisieren können, den - ungewissen - Fall der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausgenommen. Die belangte Behörde halte somit die Ausübung des bei der Verfügung einer Ausweisung eingeräumten Ermessens zum Nachteil des Beschwerdeführers gerechtfertigt, zumal der gegenteilige Fall eine - gesetzlich nicht zulässige - Legalisierung seiner illegalen Einreise darstellen würde. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr fast acht Jahren im Bundesgebiet aufhalte und hier - wie er ausführe - auch am Arbeitsmarkt integriert sei, werde durch die Ausweisung zweifellos in sein Privatleben eingegriffen, nicht allerdings in sein Familienleben, weil er - wie er selbst ausführe - nicht mehr mit einer Österreicherin verheiratet sei und sich auch sonst weder seinem Vorbringen noch dem Akteninhalt entnehmen lasse, dass er "in familiären Beziehungen" stehen würde. Das Dringend-Geboten-Sein seiner Ausweisung im Sinn einer sozialen Notwendigkeit, trotz des dadurch bewirkten Eingriffs in sein Privatleben, sehe die belangte Behörde vor allem darin, dass der Beschwerdeführer auf illegale Weise in das Land gelangt sei, und im Interesse eines geordneten Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dieses Unterlaufen fremdengesetzlicher Bestimmungen nicht hingenommen werden könne. Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht von einer Notwendigkeit einer Ausweisung auszugehen, würde bedeuten, letztlich zu akzeptieren, dass jene illegal ins Bundesgebiet Gekommenen, denen es gelinge, "den Abschluss von Verfahren, mit welcher Argumentation auch immer, hinauszuschieben", im Vorteil seien. Dass dies nicht im Sinn eines geordneten Fremdenwesens liegen könne, liege auf der Hand. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - eine Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet nur dadurch erreichen könne, dass er vom Ausland her den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle. Dass eine Bereitschaft hiezu bestehe, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, was die Notwendigkeit, seine Ausweisung zu verfügen, noch unterstreiche.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers - wie unter I.1. dargestellt - mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. November 1998 rechtskräftig abgewiesen worden sei, und sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nicht auf Grund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalte, besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG vorliege, kein Einwand.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung. Der Beschwerdeführer halte sich (zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) bereits seit mehr als acht Jahren in Österreich auf. Infolge seiner Lebenssituation, seiner sozialen Integration und seiner festen sozialen Bindung in Österreich seien die mit einer Ausweisung verbundenen Auswirkungen auf sein Privatleben viel gravierender als etwaige nachteilige Folgen im Fall der Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung, die die belangte Behörde darin sehe, dass dann die Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 1991 legalisiert werden würde. Die Tatsache seiner seinerzeitigen illegalen Einreise ergebe sich eindeutig aus den im Asylverfahren angeführten Fluchtgründen, die ihm eine legale Einreise auf Grund seiner Flüchtlingssituation nicht zumutbar gemacht hätten und die auch gar nicht möglich gewesen wäre.

2.2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. Im angefochtenen Bescheid wird zwar zutreffend die Auffassung vertreten, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die belangte Behörde maß aber im vorliegenden Fall den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht das ihnen gebührende Gewicht bei. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids unbestritten schon seit etwa siebeneinhalb Jahren in Österreich auf. Die (ihm bescheinigte) vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 kam ihm nicht nur für das nach diesem Gesetz geführte Asylverfahren (nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss), sondern auch für das nach dem Asylgesetz 1991 durchgeführte Asylverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 95/18/0553, mwH), und infolge des hg. Beschlusses betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 12. März 1996 (vgl. oben I.1.) auch für das nach dem Asylgesetz 1997 vom unabhängigen Bundesasylsenat geführte Asylverfahren (vgl. § 44 Abs. 4 leg. cit.) zu. Ferner kam diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer auf dem Boden der unter I.1. zitierten hg. Beschlüsse betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zum Tragen. Von daher war der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers (sieht man von den kurzen Zeiträumen zwischen der Erlassung der negativen Asylbescheide und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die dagegen gerichteten Beschwerden ab) bis zur rechtskräftigen Abweisung des Asylantrags mit Bescheid vom 5. November 1998 - somit bis etwa drei Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen der belangten Behörde zufolge eine seinem schon längeren Aufenthalt entsprechende soziale Integration aufzuweisen und ist zudem berufstätig. Von daher kann nicht mehr gesagt werden, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als die für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen, zumal für die lange Dauer des Asylverfahrens nicht (allein) ein - wie die belangte Behörde meint - "Hinausschieben" des Abschlusses des Verfahrens durch den Beschwerdeführer, sondern - wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - auch andere Faktoren (etwa eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und die durch das Asylgesetz 1997 geschaffene Rechtslage) maßgeblich waren, und der unabhängige Bundesasylsenat (anders als dies der bekämpfte Bescheid nahelegt) die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers tragend auf die geänderte Situation in Ghana stützte und diesbezüglich ausführte, dass "mögen ... im Fluchtzeitpunkt dem Staat zurechenbare Verfolgungen zu befürchten gewesen sein", "solche mittlerweile nicht mehr erkennbar" seien.

3. Da die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999180223.X00

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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