RS Vfgh 2004/12/15 B1019/04 ua - B276/05 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §2 Abs1
AsylG 1997 §19 Abs3
AsylG 1997 §5a Abs1, §32 Abs2
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VfGG §88
ZPO §54 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung von Asylanträgen durch den unabhängigen Bundesasylsenat nach Ausweisung des Asylwerbers; Verpflichtung des UBAS zur Entscheidung über Berufungen auch bei mangelnder aufschiebender Wirkung der Berufung und zwischenzeitiger Verbringung des Asylwerbers ins Ausland

Rechtssatz

Aufhebung des §32 Abs2 zweiter Satz sowie §5a Abs1 zweiter Satz AsylG 1997 (genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, Durchsetzbarkeit der noch nicht rechtskräftigen Ausweisung) mit E v 15.10.04, G237/03 ua, und Ausspruch, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien.

Wird ein Fremder mangels aufschiebender Wirkung der Berufung auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Bescheides nach der Dublin II-VO an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt, so ist dennoch über seine Berufung ungeachtet des §2 Abs1 AsylG 1997 (betr Aufenthalt im Bundesgebiet) zu entscheiden. Dies ergibt sich schon aus §19 Abs3 AsylG 1997.

Die Auslegung des Gesetzes durch den UBAS widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes, welches eine Entscheidung über Berufungen auch dann vorsieht, wenn dieser Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt und daher der Berufungswerber noch vor der Entscheidung des UBAS außer Landes gebracht wird. Andernfalls wäre §19 Abs3 AsylG inhaltsleer. Die Auffassung des UBAS würde auch im Ergebnis zu einer völligen Versagung jedweden Rechtsschutzes vor dem UBAS führen, der nach Art129c BVG als Berufungsbehörde im Asylverfahren eingerichtet wurde. Die belangte Behörde hat damit dem einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt, der - hätte ihn das Gesetz - dieses auch im Widerspruch zum BVG-Rassendiskriminierung erscheinen ließe.

Kostenzuspruch; dem Mehrbegehren zu B1233/04 war gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG nicht stattzugeben, da die Pauschalgebühr nicht in der Beschwerde geltend gemacht wurde und der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass der Gerichtshof ohne vorangegangene mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden würde.

Siehe auch E v 15.06.05, B276/05 ua.

Entscheidungstexte

  • B 1019/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.12.2004 B 1019/04 ua
  • B 276/05
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.2005 B 276/05

Schlagworte

Asylrecht, Rechtsschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Kosten, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1019.2004

Dokumentnummer

JFR_09958785_04B01019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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