RS Vfgh 2004/12/15 KR8/00 - KR4/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art126b Abs2
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §8
VfGG §36a
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 36a heute
  2. VfGG § 36a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  3. VfGG § 36a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 36a gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 36a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  6. VfGG § 36a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 36a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1993
  8. VfGG § 36a gültig von 01.08.1981 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen der AUA zum Zweck der Gebarungsprüfung betreffend Bezüge und Ruhebezüge; Beherrschung der AUA durch die ÖIAG und somit indirekt durch den Bund auf Grund eines Syndikatsvertrages; Abweisung des Antrags auf Einschau zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung nach dem BVG-Bezügebegrenzung 1997

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags; keine verspätete Antragstellung.

Aus §36a Abs1 VfGG ergibt sich, dass eine abstrakte Bestreitung den Lauf der (einjährigen Antrags-) Frist nicht auslöst. Die Meinungsverschiedenheit muss im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Prüfungshandlung (Amtshandlung) stehen.

Die Meinungsverschiedenheit wurde nicht bereits durch das Schreiben der AUA vom 30.06.99 ausgelöst, sondern erst durch die Korrespondenz zwischen dem RH und der AUA im Jahr 2000.

Da der Bund kraft seiner Beteiligung an der ÖIAG bis zur Kapitalerhöhung an rund 51,9 % des Grundkapitals der AUA beteiligt war, gibt es keinen Zweifel, dass die AUA jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der Überprüfung ihrer Gebarung durch den RH unterlag.

Um von einer Beherrschung (iSd Art126b Abs2 2. Satz B-VG) sprechen zu können, müssen die rechtlichen Verflechtungsmaßnahmen einen Einfluss auf das Unternehmen vermitteln, wie er einer mindestens 50%igen Beteiligung am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital annähernd entspricht (vgl VfSlg 10371/1985, 10609/1985, 13346/1993).Um von einer Beherrschung (iSd Art126b Abs2 2. Satz B-VG) sprechen zu können, müssen die rechtlichen Verflechtungsmaßnahmen einen Einfluss auf das Unternehmen vermitteln, wie er einer mindestens 50%igen Beteiligung am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital annähernd entspricht vergleiche VfSlg 10371/1985, 10609/1985, 13346/1993).

Der Syndikatsvertrag vom 18.09.98 sichert der ÖIAG eine derartige Einflussnahme zu (Möglichkeit der ÖIAG, das Stimmverhalten in der Hauptversammlung für alle Syndikatspartner verbindlich zu bestimmen bzw die Hälfte der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat zu nominieren, auch nachdem ihre Beteiligung auf rund 39,72 % gefallen ist).

Für die Beherrschung spricht auch der Hinweis im Syndikatsvertrag auf die Verordnung (EWG) Nr 2407/92 des Rates (vgl die in Art4 geforderte Kontrolle des Staates bzw dessen Staatsangehörigen über das Luftfahrtunternehmen). Das Syndikat, dessen Syndikatsführer die ÖIAG ist und die auch das Stimmverhalten in der Hauptversammlung kontrolliert, soll eine derartige Kontrolle in der AUA ausüben. Selbst wenn es zuträfe, dass der Syndikatsvertrag nur geschlossen wurde, um dieser Verordnung zu entsprechen, würde dies nicht dazu führen, dass die Beherrschung, die sogar - wie die Schiedsklausel in §15 des Syndikatsvertrages zeigt - rechtlich durchsetzbar sein sollte, bloß als unverbindliche Formalität zu verstehen wäre.Für die Beherrschung spricht auch der Hinweis im Syndikatsvertrag auf die Verordnung (EWG) Nr 2407/92 des Rates vergleiche die in Art4 geforderte Kontrolle des Staates bzw dessen Staatsangehörigen über das Luftfahrtunternehmen). Das Syndikat, dessen Syndikatsführer die ÖIAG ist und die auch das Stimmverhalten in der Hauptversammlung kontrolliert, soll eine derartige Kontrolle in der AUA ausüben. Selbst wenn es zuträfe, dass der Syndikatsvertrag nur geschlossen wurde, um dieser Verordnung zu entsprechen, würde dies nicht dazu führen, dass die Beherrschung, die sogar - wie die Schiedsklausel in §15 des Syndikatsvertrages zeigt - rechtlich durchsetzbar sein sollte, bloß als unverbindliche Formalität zu verstehen wäre.

Abweisung des Antrags auf Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis Abs3 BVG-Bezügebegrenzung 1997 unter Hinweis auf die Vorjudikatur (KR1/00, E v 28.11.03, ua).

(Ebenso: KR4/02, E v 15.12.04).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge, EU-Recht, VfGH / Fristen, VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:KR8.2000

Dokumentnummer

JFR_09958785_00KR0008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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