RS Vfgh 2004/12/16 G66/04

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
KFG 1967 §109 Abs1 lite, §109 Abs5

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des KFG 1967 betreffend die an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen hinsichtlich einer bestimmten technischen Ausbildung; keine Inländerdiskriminierung; Gleichwertigkeitsprüfung bei Bewerbern aus anderen EU-Staaten

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung des §109 Abs1 lite KFG 1967 idF BGBl I 80/2002.

Soweit der UVS den in §109 Abs1 lite KFG 1967 normierten Grundsatz eines bestimmten Ausbildungsniveaus als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Leitung einer Fahrschule für sachlich nicht gerechtfertigt hält, ist er auf das Erkenntnis VfSlg 14165/1995 zu verweisen.

Weder die Behauptung, dass die Vorschrift in der Praxis häufig umgangen werde, noch der vom UVS angestellte Vergleich zur deutschen Rechtslage vermögen die Verfassungswidrigkeit der Regelung darzutun.

Keine Inländerdiskriminierung.

Die inländischen Qualifikationserfordernisse des §109 Abs1 lite KFG 1967 sind auch für solche Bewerber, die bereits in einem anderen EU-Staat als Fahrschulbetreiber etabliert waren, zu beachten, zumal die Erteilung der Bewilligung eine Gleichwertigkeitsprüfung ihrer bisherigen Qualifikation gemäß §109 Abs5 KFG 1967 anhand der nationalen Ausbildungserfordernisse voraussetzt.

Sollte die Annahme zutreffen, dass §109 Abs5 KFG 1967 tatsächlich einen erleichterten Zugang ermögliche, so läge diese Verfassungswidrigkeit nicht in der bekämpften Bestimmung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht, EU-Recht Richtlinie, EWR, Gewerberecht, Fahrschulen, Kraftfahrrecht, Ausbildung von Kfz- Lenkern, Befähigungsnachweis, Nachsicht (vom Befähigungsnachweis), Inländerdiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G66.2004

Dokumentnummer

JFR_09958784_04G00066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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