RS Vfgh 2004/12/16 B2149/00 ua - B1129/01, B1206/01, B1734/01, B52/02

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung von §6 Abs1 litb und litc, in Abs2 der Wortfolge "im Sinne des Abs1 litb", Abs3 und Abs7 Tir GVG 1996 idF LGBl 75/1999 mit E v 15.12.04, G79/04 ua.

Kostenzuspruch: In den den Beschwerdeführerinnen zu B2149/00 und B805/01 zugesprochenen Kosten (die auf Grund der noch auf Basis der Schilling-Währung verzeichneten Kosten zu berechnen waren) ist eine Eingabegebühr iHv je € 181,68 und Umsatzsteuer iHv je € 327,03 enthalten; in den den Beschwerdeführern zu B170/02 zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

Quasi-Anlassfälle: B1129/01, B1206/01, B1734/01, B52/02, alle E v 01.03.05, u.v.m.

Zu B52/02: Im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde; keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt 2 (Feststellung, dass eine bestimmte Fläche keine land- oder forstwirtschaftliche Fläche iSd Tir GVG ist) und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides (Bestätigung der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzgl erworbener forstwirtschaftlicher Grundstücke) mangels Beschwer.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B2149.2000

Dokumentnummer

JFR_09958784_00B02149_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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