RS Vwgh 2002/12/17 98/17/0250

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist zwar die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Behörde gestellt; Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich aber gemäß § 18 Wr LAO (vgl. auch die gleichlautende Vorschrift des § 20 BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (Hinweis E 11. Dezember 1992, 92/17/0178; E 24. Februar 1997, 96/17/0066). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 11. Dezember 1992, 92/17/0178; E 30. September 1993, 92/17/0215). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. August 1996, 92/17/0186, ausgesprochen hat, ist auch die Heranziehung eines von mehreren (auch nacheinander bestellt gewesener) Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige von der Behörde entsprechend zu begründen (Hinweis E 21. Mai 1992, 91/17/0044; E 13. November 1992, 91/17/0047). Die Behörde darf sich bei den Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (Hinweis E 30. September 1993, 92/17/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170250.X04

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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