RS Vwgh 2002/12/19 99/15/0191

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §47 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Bei als Arbeitnehmergestellung bezeichneten Gestaltungen besteht in der Regel ein Dienstverhältnis nur gegenüber demjenigen, der den Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (Arbeitgeber), nicht jedoch -

mangels Auszahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn - zwischen dem Arbeitnehmer und demjenigen, dem die Arbeitsleistung erbracht wird (Hinweis E 27. Oktober 1987, 85/14/0010). Ausnahmsweise wird dann der Beschäftiger als Arbeitgeber anzusehen sein, wenn ihm ein unmittelbares (nicht nur vom Gesteller abgeleitetes) Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer zukommt und der Arbeitnehmer in erster Linie in den Betrieb des Beschäftigers eingeliedert ist. In diesem Zusammenhang kann insbesondere darauf abgestellt werden, wer über die Höhe der Bezüge entscheidet, wer das Risiko einer Lohnzahlung im Nichtleistungsfall trägt, wer den Arbeitnehmer kündigen bzw. entlassen darf, wer den Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendezeit behält bzw. wer über das Urlaubsausmaß entscheidet (Hinweis Ludwig, ecolex 1994, 421).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150191.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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