RS Vwgh 2002/12/20 2002/02/0134

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §84 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Größe der gem § 84 Abs. 3 StVO 1960 idF 1998/I/092 ausnahmsweise bewilligbaren Werbungen und Ankündigungen ist begrenzt. Es entspricht der klaren Absicht des Gesetzgebers, wie sie aus § 84 Abs. 2 und 3 StVO 1960 hervorgeht, dass oberstes Gebot die Vermeidung einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist (vgl. aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur StVO-Novelle 1963, 97 BlgNR, 10. GP, S. 6 zu dieser Gesetzesstelle: "Künftig sollen unter der Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist ..."; weiters die Verordnungsermächtigung ua. für die Abmessungen von ua. Straßenverkehrszeichen in § 34 Abs. 1 StVO 1960: "...unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs ..."; Hinweis E 21. September 1994, 94/03/0082, VwSlg 14119 A/1994).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020134.X03

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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