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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter dem Gesichtspunkt des Ausspruches nach § 8 AsylG 1997 wäre jedenfalls geboten gewesen: Der erstinstanzliche Bescheid enthielt (im vorliegenden E eingangs auszugsweise wiedergegebene) Feststellungen zu den allgemeinen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo. Sie lassen erkennen, dass die wirtschaftliche Lage und die Menschenrechtssituation nicht unproblematisch sind. Jedenfalls von daher und im Hinblick auf die notorische Bürgerkriegssituation hätte sich auch der unabhängige Bundesasylsenat mit den näheren Gegebenheiten in der Demokratischen Republik Kongo beschäftigen müssen. Demgegenüber enthält der bekämpfte Bescheid nur die im vorliegenden E wörtlich wiedergegebene Aussage, dass "eine extreme Gefahrenlage ... im gegenwärtigen Zeitpunkt für die DR Kongo nicht notorisch und nicht erkennbar" sei. Wie der unabhängige Bundesasylsenat zu diesem Schluss gelangte, wird jedoch nicht dargelegt. Insoweit liegt ein Begründungsmangel vor, weil die betreffende Beurteilung nur auf Basis nachvollziehbarer Feststellungen auf ihre Richtigkeit überprüft werden könnte. Diese Feststellungen hätten ein Ermittlungsverfahren - und damit im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das E 25. März 1999, Zl. 98/20/0475) auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - erfordert. Dass der Asylwerber seinerseits nichts vorgebracht hat, was ein Ermittlungsverfahren auslösen würde, vermochte angesichts der oben erwähnten Umstände (Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid und notorische Bürgerkriegssituation in der Demokratischen Republik Kongo) an der Verpflichtung des unabhängigen Bundesasylsenates, die aktuelle Situation darzustellen, nichts zu ändern (vgl. sinngemäß das E 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0164). Dass dem aufgezeigten Verfahrensmangel Relevanz zukommt, ergibt sich schon aus dem E 18. April 2002, Zl. 2001/01/0249, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Klarstellend sei angemerkt, dass im Rahmen der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 vor dem Hintergrund des Art. 3 MRK auch zu prüfen ist, ob eine Abschiebung mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme (vgl. dazu zuletzt etwa das E vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010432.X02Im RIS seit
28.04.2003