RS Vfgh 2005/3/2 G104/04

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ErbStG 1955 §33 lita
ABGB §946
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unsachlichkeit der Beschränkung der Erstattung von Schenkungssteuer auf die Widerrufsfälle des ABGB im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

Rechtssatz

Die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" in §33 lita ErbStG 1955, BGBl 141/1955 idF BGBl 151/1980, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" in §33 lita ErbStG 1955, Bundesgesetzblatt 141 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt 151 aus 1980,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Vorschrift des §33 lita ErbStG schließt mit ihrem Abstellen auf die Widerrufsgründe des ABGB in unsachlicher Weise Fälle von einer Erstattung aus, in denen es ebenfalls gegen den Willen des Beschenkten zu einer Rückforderung und Herausgabe des Geschenkes kommt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch zu den von §33 ErbStG erfaßten Widerrufsgründen gehört, ist etwa an gesetzliche Herausgabeansprüche Dritter auf Grund von Anfechtungen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens, an die Geltendmachung von Willensmängeln, an die Herausgabe im Gefolge eines Rücktritts wegen Nichtigkeit oder wegen eines unwirksam zustande gekommenen oder unwirksam gewordenen Erwerbes zu denken. Zu bedenken ist auch, daß §33 lita ErbStG sich nur auf die Herausgabe von Geschenken im Sinn des bürgerlichen Rechts bezieht, damit aber nicht berücksichtigt, daß es auch bei freigebigen Zuwendungen zur unfreiwilligen Herausgabe der Zuwendung kommen kann.

Wird die in Prüfung gezogene Wortfolge entfernt, so hat nach dem dann verbleibenden Gesetzestext eine Erstattung der Steuer in allen Fällen - aber auch nur dann - stattzufinden, wenn und soweit das Geschenk herausgegeben werden mußte. Das hat zum einen zur Konsequenz, daß nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur Erstattung führen, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muß, zum anderen bedeutet die bereinigte Rechtslage, daß eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung führt, wenn sie ihre Ursache in der Schenkung selbst hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Zivilrecht, Schenkung, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G104.2004

Dokumentnummer

JFR_09949698_04G00104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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